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01631 Bedeutung, Struktur und Implikationen der aktualisierten Personalanhaltszahlen für die Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie

Mit dem Rundschreiben vom Juli 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) aktualisierte Personalanhaltszahlen für Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung am Menschen veröffentlicht. Diese bieten eine wesentliche Konkretisierung der Anforderungen aus dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Eine zusätzliche Stellungnahme des DVTA bewertet die Personalanhaltszahlen des BMUKN für die Teletherapie als verbindlichen Mindeststandard im Sinne eines qualifizierten Vier-Augen-Prinzips. Dabei wird klargestellt, dass nicht nur zwei Personen anwesend sein müssen, sondern beide über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen müssen.
Der vorliegende Beitrag analysiert die Systematik der neuen Anhaltswerte, ihre methodische Grundlage sowie ihre praktischen Auswirkungen auf die Personalplanung in strahlenmedizinischen Einrichtungen.
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1 Einleitung

Die sichere Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin setzt eine adäquate personelle Ausstattung voraus. Vor dem Hintergrund steigender Komplexität diagnostischer und therapeutischer Verfahren sowie wachsender regulatorischer Anforderungen hat das BMUKN im Juli 2025 aktualisierte Personalanhaltszahlen veröffentlicht. Diese dienen als Orientierung für Strahlenschutzverantwortliche (SSV), Behörden und medizinische Einrichtungen bei der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. [1]

2 Rechtlicher und regulatorischer Rahmen

§ 14 und § 19 StrlSchG
Die neuen Personalanhaltszahlen sind eng an die Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes gekoppelt. Insbesondere § 14 und § 19 StrlSchG verpflichten dazu, ausreichend qualifiziertes Personal für genehmigungs- und anzeigepflichtige Tätigkeiten bereitzustellen. [2]
Die zuständigen Behörden prüfen im Rahmen von Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Die Verantwortung für die konkrete Personalbemessung verbleibt jedoch beim SSV, wobei die veröffentlichten Werte als Referenzrahmen dienen. [2]

3 Charakter der Personalanhaltszahlen

Abgeleitete Richtwerte
Ein zentrales Merkmal der aktualisierten Vorgaben ist ihr Orientierungscharakter. Es handelt sich nicht um verbindliche Mindestzahlen, sondern um empirisch und fachlich abgeleitete Richtwerte in Form von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bei einer Wochenarbeitszeit von etwa 40 Stunden. [3]
Wesentliche Neuerungen umfassen:
Differenzierung zwischen „Personal pro Schicht” und „Gesamtpersonal”
stärkere Berücksichtigung der Komplexität eingesetzter Verfahren
Einbeziehung zusätzlicher Faktoren wie Patientenaufkommen und technischer Ausstattung [1]
Diese Differenzierung ermöglicht eine realitätsnähere Abbildung klinischer Betriebsabläufe.

4 Struktur und Inhalte der Personalanhaltszahlen

Die Personalanhaltszahlen sind in einem tabellarischen System organisiert und unterscheiden drei zentrale Personalgruppen [2]:
1.
Ärztliches Personal mit Fachkunde im Strahlenschutz
2.
Medizinphysik-Experten (MPE)
3.
Technisches Personal (z. B. MTR)

5 Strahlentherapie

Eingesetzte Anlagen
Für die Teletherapie orientieren sich die Anhaltszahlen primär an der Zahl der eingesetzten Anlagen. Ergänzend werden Zuschläge für personalintensive Verfahren (z. B. stereotaktische Radiotherapie oder adaptive Verfahren) definiert. Ein wesentliches Sicherheitsprinzip ist die Mindestbesetzung während der technischen Durchführung: Es müssen stets mindestens zwei Personen anwesend sein, davon mindestens eine mit Fachkunde im Strahlenschutz. [2]
Tabelle 1 gibt die Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals in der Strahlentherapie für die Genehmigung und Anzeige im Zusammenhang mit Anwendungen am Menschen wieder.
Tabelle 1: Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals in der Strahlentherapie
Personal
Bereich
Ärztliches Personal mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Medizinphysik-Experten
Personal für die technische Durchführung
Strahlentherapie
Teletherapie pro Schicht
n Anlagen: n plus 1
Signifikante Nutzung personalintensiver Therapien (z. B. Ganzkörperbestrahlung, SRS, adaptive Strahlentherapie): plus 0,5 je Methode
n Anlagen:n plus 1 zur engen Mitarbeit
Signifikante Nutzung personalintensiver Therapien (z. B. Ganzkörperbestrahlung, SRS, adaptive Strahlentherapie):plus 0,5 zur engen Mitarbeit je Methode
2 pro Anlage
Brachytherapie bei ca. 400 Applikationen pro Jahr
1
1 zur engen Mitarbeit
 
Röntgentherapie pro Schicht
1
1
individuelle Bestrahlungsplanung (z. B. IORT):zur engen Mitarbeit
standardisierte Behandlung (z. B. Tiefentherapie):zur Mitarbeit
1
BMUKN-Rundschreiben
Die Stellungnahme des Dachverbandes für Technologinnen und Technologen und für Analytikerinnen und Analytiker in der Medizin Deutschland e. V. (DVTA) interpretiert die im BMUKN-Rundschreiben zu den Personalanhaltszahlen (Stand Juli 2025) formulierten Anforderungen für die Teletherapie als verbindlichen Mindeststandard im Sinne eines qualifizierten Vier-Augen-Prinzips. Ausgehend von den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzgesetzes (insb. § 14 StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (§ 145 StrlSchV) sowie des MT-Berufe-Gesetzes (§§ 5 und 6 MTBG) wird argumentiert, dass die technische Durchführung der Teletherapie eine nicht delegierbare Vorbehaltstätigkeit der Medizinischen Technologinnen und Technologen für Radiologie (MTR) darstellt und ausschließlich durch fachkundiges Personal erfolgen darf.
Die im BMUKN-Rundschreiben geforderte Anwesenheit von „zwei Personen am Ort der technischen Durchführung” wird durch den DVTA qualitativ präzisiert: Die bloße zahlenmäßige Besetzung genügt nicht, vielmehr müssen beide anwesenden Personen über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Daraus ergibt sich als zulässiges Mindestmodell entweder der Einsatz von zwei fachkundigen MTR oder alternativ einer MTR in Kombination mit einer gleichwertig qualifizierten Person gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG (z. B. Ärztin/Arzt oder Medizinphysikexpertin/Medizinphysikexperte).
Vier-Augen-Prinzip
Die Stellungnahme begründet diese Auslegung mit der großen Komplexität und dem Risikopotenzial der Teletherapie, bei der bereits geringfügige Abweichungen erhebliche Fehlbestrahlungen und damit Patientenschäden verursachen können. Zudem wird hervorgehoben, dass Personen, die lediglich über „Kenntnisse im Strahlenschutz” verfügen, weder die gesetzlich geforderte Fachkunde besitzen noch die umfassenden, strukturiert erworbenen Handlungskompetenzen der MTR nachweisen können. Entsprechende Personalmodelle werden daher als Verstoß gegen mehrere Rechtsnormen (u. a. StrlSchG, StrlSchV, MTBG) und als Gefährdung der Patientensicherheit bewertet. Insgesamt versteht der DVTA die Personalanhaltszahlen nicht nur als orientierende Richtwerte, sondern als konkretisierte Auslegung des geltenden Strahlenschutzrechts. Daraus wird abgeleitet, dass ein gesetzeskonformer und sicherer Betrieb der Teletherapie ausschließlich unter Einhaltung eines qualifizierten Vier-Augen-Prinzips mit entsprechend fachkundigem Personal möglich ist; reduzierte oder fachfremde Besetzungsmodelle werden sowohl rechtlich als auch sicherheitstechnisch ausgeschlossen. [4]

6 Nuklearmedizin

Die Personalbemessung berücksichtigt sowohl diagnostische als auch therapeutische Anwendungen. Parameter sind u. a.:
Zahl der Diagnostikeinheiten (z. B. PET/CT, SPECT)
Zahl der Therapiebetten
Einsatz personalintensiver Verfahren wie SIRT
Die Anhaltszahlen steigen entsprechend der Komplexität und Leistungsdichte der Einrichtung. [2]
Tabelle 2 gibt die Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals in der Nuklearmedizin für die Genehmigung und Anzeige im Zusammenhang mit Anwendungen am Menschen wieder.
Tabelle 2: Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals in der Nuklearmedizin
Personal
Bereich
Ärztliches Personal mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Medizinphysik-Experten
Personal für die technische Durchführung
Nuklearmedizin – Diagnostik und Therapie
pro Schicht
2 bei mehr als 3 Diagnostikeinheiten*:plus 0,3 je weitere Diagnostikeinheit
2 zur engen Mitarbeit bei mehr als 4 Diagnostikeinheiten*:plus 1
n Gammakameras,
SPECT,
SPECT/CT:n plus 1
n PET/CT:n mal 2
Insgesamt
bei mehr als 10 Therapiebetten:plus 1
signifikante Nutzung personalintensiver Therapien (z. B. SIRT):plus 1
bei mehr als 10 Therapiebetten:plus 1 zur engen Mitarbeit
signifikante Nutzung personalintensiver Therapien (z. B. SIRT, aufwendige Dosimetrie**)plus 1
 
Nuklearmedizinische Diagnostik und standardisierte Behandlung
pro Schicht
1
bei mehr als 3 Diagnostikeinheiten:plus 0,3 je weitere Diagnostikeinheit
 
n
Gammakameras,
SPECT,
SPECT/CT:n plus 1
n PET/CT:n mal 2
Insgesamt
 
1 zur Mitarbeit
Betreuungszeit 16 Stunden pro Jahr je Diagnostikeinheit
 
* Gammakamera, SPECT-, SPECT/CT- und PET/CT-Gerät
** Patientenspezifische Dosimetrie vor oder nach der Therapie, sofern in SSK-Publikation „Therapeutische Verfahren in der Nuklearmedizin” oder von wissenschaftlichen Fachgesellschaften empfohlen

7 Röntgendiagnostik mit Interventionen

In der Röntgendiagnostik erfolgt die Personalermittlung teilweise einzelfallbezogen, insbesondere bei CT-Untersuchungen. Für interventionelle Verfahren mit starker Exposition werden hingegen konkrete Mindestbesetzungen pro Schicht angegeben. [2] Tab. 3 gibt die Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals in der Nuklearmedizin für die Genehmigung und Anzeige im Zusammenhang mit Anwendungen am Menschen wieder.
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