01619 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Personen, die ionisierende Strahlung anwenden, benötigen Fachkenntnisse im Strahlenschutz. Was Sie tun müssen, wenn Sie nicht über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, wann Sie die Unterstützung eines Medizinphysik-Experten brauchen und wie Sie Anwendungsfehler vermeiden, wird in diesem Beitrag erläutert. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur angewendet werden von
1. | Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, |
2. | Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind. |
(2) Die technische Mitwirkung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist neben den Personen nach Absatz 1 ausschließlich
1. | Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, |
2. | Personen mit einer staatlichen geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Mitwirkung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, |
3. | Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, |
4. | Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, |
erlaubt.
(3) Für häufig vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen. Diese sind zur jederzeitigen Einsicht durch die bei diesen Untersuchungen und Behandlungen tätigen Personen bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übersenden.
(4) Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte zu enger Mitarbeit hinzuzuziehen. Bei nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen muss ein Medizinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.
2.1 Zur Anwendung berechtigte Personen
Zum Schutz der Patienten bei der Anwendung ionisierender Strahlung fordert die EU-Richtlinie 97/43/EURATOM in Artikel 9 Absatz 2, dass die anwendenden Personen eine angemessene theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung für radiologische Anwendungen besitzen und über einschlägige Fachkenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Dieser Forderung trägt Absatz 1 des Paragraphen 82 Rechnung: Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen muss von einem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt werden. Die Regelungen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde sind in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin im Anhang A1 niedergelegt.