Logo
Logo

01612 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen

In der alten Strahlenschutzverordnung wurden Strahlenexpositionen bei Personengefährdung und Hilfestellung im § 59 behandelt. Das Konzept wurde 2017/2018 in die neuen Strahlenschutzvorschriften integriert. § 58 wurde zu § 74 „Besonders zugelassene Expositionen” in der StrlSchV überarbeitet. § 59, der die Gefahrenabwehr und Rettung bei Notfällen betrifft, wurde als § 114 im Strahlenschutzgesetz verankert. Letzterer gilt bei Rettungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Menschenschutz, mit speziellen Dosisrichtwerten von 100 mSv jährlich und 250 mSv im Berufsleben. Nur Freiwillige (über 18 Jahre) und keine Schwangeren dürfen teilnehmen. Notfallsituationen erfordern oft höhere Dosen, wobei 500 mSv in extremen Fällen nicht überschritten werden soll. Der Strahlenschutzverantwortliche muss einen Pool von freiwilligen Helfern bereitstellen und regelmäßige Notfallsimulationen durchführen. Dosisexpositionen werden dokumentiert und in die Berufslebensdosis eingerechnet. Überschreitungen der Grenzwerte führen zu weiteren Schutzmaßnahmen und können die berufliche Tätigkeit beeinflussen.
Arbeitshilfen:
von:

1 Rechtliche Grundlagen (Auszug aus dem StrlSchG)

§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Einsatzzweck angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Einsatzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der Werte bleibt, die in § 78 bei geplanten Expositionssituationen als Dosisgrenzwerte festgesetzt sind.
(2) Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1 bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit auch durch angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann, ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssen vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen unterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits im Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fortgebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung entsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls zu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetzt werden.
(3) Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, der Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesundheitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung einer Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Millisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustreben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften den Referenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievert nicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen es auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis den Wert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Einsatzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Millisievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer solchen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Es ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei einem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als 250 Millisievert erhalten haben oder bei denen der Grenzwert der Berufslebensdosis nach § 77 erreicht ist, bei weiteren Notfällen nicht in Situationen nach Absatz 3 eingesetzt werden.
(5) Bei der Ermittlung oder Abschätzung der Exposition einer Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssituation sind die ermittelten oder abgeschätzten Körperdosen aus allen Einsätzen zu addieren, die von der Einsatzkraft in dieser Notfallexpositionssituation ausgeführt werden. Die Exposition einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation ist hinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosis nach § 77 zu berücksichtigen.

2 Erläuterungen

Getrennte Paragrafen
In der „alten” Strahlenschutzverordnung wurden im § 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfestellung die Bedingungen für eine „Strahlenexposition aus besonderem Anlass” festgeschrieben. Da Strahlenexpositionen über die festgelegten Grenzwerte hinaus einerseits planbare Arbeitsvorgänge, aber auch nicht vorhersehbare Notfallsituationen betreffen können, wurden in der Fassung von 2001 der Strahlenschutzverordnung beide Szenarien in zwei getrennten Paragrafen behandelt.
Loading...