01607 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 71 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) setzt den Schutz von Menschen und Umwelt vor ionisierender Strahlung für Mitarbeiter in Bereichen wie Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie um. Dies gilt auch für Personen in Lehr- und Forschungseinrichtungen. § 79 StrlSchG legt fest, welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen für beruflich strahlenexponierte Personen erforderlich sind, einschließlich der ärztlichen Überwachung. Personen werden in zwei Kategorien je nach Expositionshöhe eingeteilt. Kategorie A umfasst Personen mit einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSv pro Jahr, Kategorie B umfasst solche mit mehr als 1 mSv. Die ärztliche Überwachung erfolgt durch ermächtigte Ärzte. Schwangere unterliegen besonderen Grenzwerten (max. 2 mSv für die Gebärmutter pro Monat, 1 mSv für das ungeborene Kind während der Schwangerschaft). Überschreitungen der Grenzwerte müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dosimeter messen die Exposition, und die Ergebnisse müssen lange aufbewahrt und bei Arbeitsplatzwechsel weitergegeben werden. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden:
1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:Personen, die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert führen kann.
2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert führen kann.
[...]
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn abzusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Kategorie A erreicht.
2.1 Einleitung
In § 71 „Kategorien beruflich exponierter Personen” wird das in § 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genannte Ziel „Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung” u. a. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im klinischen und Praxisalltag für die Arbeitsbereiche z. B. der Röntgendiagnostik, der Nuklearmedizin und der Strahlentherapie umgesetzt. Aber auch für Personen, die in Lehr- und Forschungseinrichtungen mit ionisierender Strahlung arbeiten, gilt die StrlSchV gleichermaßen.