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01010 Risikoorientiertes Aufsichtskonzept im Strahlenschutz

Die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates in nationales Recht mündete am 27. Juni 2017 in dem neuen Strahlenschutzgesetz. Damit ergeben sich neue Aufgaben für die zuständigen Behörden, u. a. das Risikoorientierte Aufsichtskonzept. Die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH (GRS) hat im September 2018 ihren Fachlichen Abschlussbericht zur „Unterstützung der Aufsicht und des Kompetenzerhalts im Strahlenschutz als Beitrag zur Sicherstellung eines zeitgemäßen Strahlenschutzes nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung” vorgestellt [1]. Daraus kann sich nun ein Leitfaden für das neue Risikoorientierte Aufsichtskonzept nach der neuen Strahlenschutzverordnung entwickeln.
Arbeitshilfen:
von:

1 Einführung

Zitat
„Um in Erfahrung zu bringen, inwieweit Inspektionsprogramme bereits in den für den Vollzug der StrlSchV und RöV zuständigen Behörden der Länder vorliegen und wie diese umgesetzt und die Ergebnisse veröffentlicht werden, wurde ein Fragebogen entwickelt und an die zuständigen Behörden der Bundesländer versendet. Die Untersuchung ergab, dass in 47 % der für die StrlSchV zuständigen Landesbehörden, die auf die Umfrage geantwortet haben, ein risikoorientiertes Aufsichtsprogramm verfolgt wird. Bei den für die RöV zuständigen Landesbehörden beträgt dieser Anteil 36 %. Die Untersuchung bezüglich der Veröffentlichung von Aufsichtsprogrammen ergab, dass in 20 % der für die StrlSchV zuständigen Landesbehörden, die auf die Umfrage geantwortet haben, bereits Konzepte zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Aufsicht existieren.” Aus den Auswertungen der GRS und den Werten der IAEA [2] ergeben sich Frequenzen für die behördliche Aufsicht in dem risikoorientierten Aufsichtskonzept.

2 Risikoorientiertes Aufsichtskonzept in der StrlSchV und dem StrlSchG

§ 180 StrlSchG
In dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird in § 180 das Aufsichtsprogramm der Strahlenschutzbehörden geregelt. Darin wird die zuständige Behörde beauftragt gemäß den geplanten Expositionssituationen ein Programm für die aufsichtlichen Prüfungen einzurichten. Dabei ist dem Risiko der Tätigkeit Rechnung zu tragen. „Die Bundesregierung wird weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung … die Ausgestaltung des Aufsichtsprogramms festzulegen. Dazu gehören u. a.:
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