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01618 Ermittlung der Körperdosis

Die §§ 39 und 40 regeln die messtechnische Überwachung in Schutzbereichen und nennen die betroffenen Personen. § 41 beschreibt die Durchführung, richtet sich an Betreiber von Einrichtungen, in denen genehmigungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, und nennt den Strahlenschutzverantwortlichen (§ 31) sowie den Strahlenschutzbeauftragten (§ 33). In medizinischen Einrichtungen sind alle strahlenschutzrelevanten Tätigkeiten genehmigungspflichtig. Patienten sind von der Regelung ausgenommen, aber ihre Strahlenexposition muss aufgezeichnet werden. Die Messung der Personendosis erfolgt in der Regel mit Dosimetern, welche die Tiefen-Personendosis Hp (10) und die Oberflächen-Personendosis Hp (0,07) bestimmen. Diese Werte dienen der Ermittlung der effektiven Dosis und der Hautdosis. Bei Verdacht auf Grenzwertüberschreitung wird ein Medizinphysik-Experte zur Ermittlung der Körperdosis herangezogen. Alternative Verfahren zur Dosismessung, wie Raumluftmessungen, können unter bestimmten Bedingungen angewendet werden. Für die interne Exposition ist eine Inkorporationsüberwachung erforderlich, insbesondere bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen. In solchen Fällen legt die zuständige Behörde die Messverfahren und Intervalle fest, wobei sowohl externe als auch interne Strahlenquellen berücksichtigt werden müssen.
von:

1 Rechtliche Grundlagen

§ 41 Ermittlung der Körperdosis
(1) Zur Ermittlung der Körperdosis wird die Personendosis gemessen. Die zuständige Behörde kann aufgrund der Expositionsbedingungen bestimmen, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder – abweichend von Satz 1 – allein
1.
die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination des Arbeitsplatzes gemessen wird,
2.
die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen gemessen wird oder
3.
weitere Eigenschaften der Strahlungsquelle oder des Strahlungsfeldes festgestellt werden.
Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen. Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für Messungen nach Satz 1 und für Messungen nach Satz 2 Nr. 2.
(2) Wenn aufgrund der Feststellungen nach Absatz 1 der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwerte des § 55 überschritten werden, so ist die Körperdosis unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln.
(3) Die Personendosis ist zu messen mit
1.
einem Dosimeter, das bei einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle anzufordern ist oder
2.
einem Dosimeter, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird und dessen Verwendung nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle von der zuständigen Behörde gestattet wurde.
Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als Maß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körperdosis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht genauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel oder die Haut größer ist als 150 Millisievert oder die Organdosis der Augenlinse größer ist als 45 Millisievert, so ist die Personendosis durch weitere Dosimeter auch an diesen Körperteilen festzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird.
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