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01012 Dosismanagementsysteme

Mit der Überarbeitung des Strahlenschutzgesetzes sind neue Anforderungen und Dokumentationspflichten für die Betreiber medizinischer Röntgenanlagen in Kraft getreten. So verlangt § 85 StrlSchG eine Begründung im Falle der Überschreitung diagnostischer Referenzwerte. Weiterhin wurde mit der Einführung der bedeutsamen Vorkommnisse und deren Meldepflicht (§ 108 StrSchV; Anlage 14 StrSchV) auch eine Pflicht zum systematischen Erkennen eines bedeutsamen Vorkommnisses (§ 105 StrSchV) eingeführt. Zu den Aufgaben des Medizinphysik-Experten (MPE) gehört darüber hinaus die Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte (§ 132 StrSchV). Das Vorliegen eines systematischen Verfahrens zur Erkennung besonderer Vorkommnisse gehört außerdem zu den Aufgaben der ärztlichen Stellen (§ 130 StrSchV).
Zusammenfassend verlangt der Gesetzgeber nicht explizit ein Dosismanagementsystem (DMS), stellt aber Anforderungen, die ohne ein Dosismanagementsystem kaum zu erfüllen sind. Je nach Größenordnung der zu dokumentierenden und zu überwachenden Untersuchungszahl kann diese Anforderung von einer einfachen Excel-Tabelle oder einem dedizierten IT-System erfüllt werden. Da die Schwelle für die Verwendung eines dedizierten Dosismanagementsystems (DMS) relativ niedrig liegt, wird in diesem Beitrag vor allem auf solche Systeme Bezug genommen.
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1 Anforderungsprofil

Durch Gesetzgebung gerechtfertigt
Das Anforderungsprofil an ein DMS wird in erster Linie durch die Strahlenschutzgesetzgebung determiniert. Wie bereits oben angeführt, gibt es viele Punkte in der Strahlenschutzgesetzgebung, die ein DMS rechtfertigen oder sogar notwendig machen. Daraus leiten sich die folgenden Funktionalitäten ab, über die ein Dosismanagementsystem verfügen sollte:
Dokumentation der Patientenexposition
Dokumentation von Begründungen
Überprüfung der Einhaltung von diagnostischen Referenzwerten (DRW)
Überprüfung auf meldepflichtige Ereignisse
Analysemöglichkeiten zur Optimierung des Strahlenschutzes
Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes

1.1 Dokumentation der Patientenexposition

§ 114 und § 195 StrlSchG
Da ein DMS ohnehin die Dosisdaten speichern muss, ist es sinnvoll, dieses gleichzeitig als zentrales System zur Dokumentation der Patientenexposition zu verwenden. Dabei empfiehlt sich eine automatische Übertragung der Expositions- und Untersuchungsdaten von der Modalität zum DMS. Dass der Gesetzgeber diesen Ansatz für notwendig hält, lässt sich an § 114 und § 195 StrlSchG erkennen. Demnach muss bis zum 1. Januar 2024 jedes Gerät zur Anwendung am Menschen (auch Altgeräte) über eine Funktion verfügen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. In § 195 StrSchV sind zum Teil kürzere Übergangsfristen festgelegt.
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