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01633 Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten (Rahmen-RL SV)

Die Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten (Rahmen-RL SV) ist ein zentrales Instrument zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung von Sachverständigenprüfungen im Strahlenschutz. Sie konkretisiert die Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hinsichtlich Umfang, Durchführung und Dokumentation von Prüfungen durch behördlich bestimmte Sachverständige. Der Beitrag analysiert die Zielsetzung, den strukturellen Aufbau sowie die praktischen Auswirkungen der Rahmen-RL SV auf Betreiber, Sachverständige und auf Aufsichtsbehörden. Zeitgleich wurde die Richtlinie für Sachverständigenprüfungen an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiografie (SV-RL Anlagen) veröffentlicht.
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1 Einleitung

Die Anwendung ionisierender Strahlung in Medizin, Forschung und Technik erfordert ein großes Maß an Sicherheit und regulatorischer Kontrolle. Neben der Eigenverantwortung der Betreiber spielen unabhängige Sachverständige eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Anforderungen.
Die Rahmen-RL SV wurde entwickelt, um diese Prüfprozesse bundesweit zu harmonisieren und ein einheitliches Qualitätsniveau sicherzustellen. Sie dient als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit von Sachverständigen im behördlichen Auftrag.

2 Rechtlicher Rahmen und Einordnung

§ 172 StrlSchG
Die Rahmen-RL SV ist eng mit den Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4) und der Strahlenschutzverordnung verknüpft. Insbesondere verpflichtet das StrlSchG Betreiber zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen und zur Mitwirkung bei behördlichen Prüfungen, regelt die StrlSchV die Einbindung von Sachverständigen in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren. Sachverständige werden von den zuständigen Behörden nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 StrlSchG für die jeweilige Sachverständigentätigkeit bestimmt und übernehmen Prüfaufgaben insbesondere bei
Genehmigungsverfahren,
wiederkehrenden Prüfungen,
wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Verfahren.

3 Anwendungsbereich und Zielsetzung der Rahmen-RL SV

Anlagen und Einrichtungen
Die Rahmenrichtlinie definiert Grundsätze, Rahmenbedingungen und Prüfumfang von Erstprüfungen, wiederkehrenden sowie anlassbezogenen Prüfungen im Hinblick auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz für folgende Anlagen und Einrichtungen:
1.
Röntgeneinrichtungen (§ 5 Abs. 30 StrlSchG)
2.
Störstrahler (§ 5 Abs. 37 StrlSchG)
3.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (§ 5 Abs. 2 StrlSchG)
4.
Bestrahlungsvorrichtungen (§ 5 Abs. 8 StrlSchG)
5.
Geräte für die Gammaradiografie
6.
Umschlossene radioaktive Stoffe (§ 5 Abs. 35 StrlSchG)
7.
Bauartzugelassene Vorrichtungen mit sonstigen radioaktiven Stoffen
Die Richtlinie gilt für Sachverständigentätigkeiten behördlich bestimmter Sachverständiger gemäß § 172 StrlSchG und kann darüber hinaus im Rahmen behördlicher Aufsicht oder Vorabkontrollen ergänzend herangezogen werden. Prüfungen außerhalb des Strahlenschutzrechts ohne entsprechenden Bezug sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Zitat
„Die Sachverständigenprüfungen dienen dem Ziel, den Strahlenschutz für das Personal, für die Bevölkerung und – bei der Anwendung am Menschen – für zu untersuchende oder zu behandelnde Personen sicherzustellen. Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfungen können auch zur Führung des Nachweises herangezogen werden, dass die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden”.
Zentrale Zielsetzungen der Richtlinie sind:
Standardisierung der Prüfmethodik und der Bewertungsmaßstäbe
Transparenz in der Durchführung und Dokumentation von Prüfungen
Qualitätssicherung durch einheitliche Anforderungen an Sachverständige
Rechtssicherheit für Betreiber und Behörden
Die Richtlinie fungiert damit als verbindliches Bindeglied zwischen gesetzlicher Norm und praktischer Umsetzung.

4 Struktur und Inhalte der Richtlinie

4.1 Prüfgegenstand und Prüfumfang

Aspekte der Prüfung
Die Rahmen-RL SV definiert detailliert, welche Aspekte im Rahmen von Sachverständigenprüfungen zu betrachten sind. Dazu gehören insbesondere
technische Sicherheit von Anlagen und Geräten,
Einhaltung von Dosisgrenzwerten und Schutzmaßnahmen,
organisatorische Strahlenschutzstrukturen (z. B. Strahlenschutzorganisation),
Qualifikation und Fachkunde des eingesetzten Personals.
Zitat
„Die Rahmenrichtlinie legt Grundsätze, Rahmenbedingungen und Umfang von … Prüfungen nach wesentlichen Änderungen in Hinsicht auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz und ggf. Unversehrtheit und Dichtheit fest für folgende ‚Prüfobjekte’:
1.
Röntgeneinrichtungen (§ 5 Absatz 30 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)),
2.
Störstrahler (§ 5 Absatz 37 StrlSchG),
3.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (§ 5 Absatz 2 StrlSchG),
4.
Bestrahlungsvorrichtungen (§ 5 Absatz 8 StrlSchG),
5.
Geräte für die Gammaradiografie,
6.
umschlossene radioaktive Stoffe (§ 5 Absatz 35 StrlSchG),
7.
bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten”.

4.2 Prüfarten

Die Richtlinie unterscheidet mehrere Prüfarten:
Erstprüfungen vor Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfungen in festgelegten Intervallen
Anlassbezogene Prüfungen bei Änderungen oder besonderen Vorkommnissen
Sonstige Prüfungen
Diese Differenzierung ermöglicht eine risikoorientierte Überwachung.
Erstprüfung
Als Erstprüfung im Sinne dieser Richtlinie gelten Sachverständigenprüfungen, die vor oder im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme anzeigebedürftiger Röntgeneinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 StrlSchG durchzuführen sind. Diese sind nach § 19 Abs. 3 StrlSchG verpflichtend durch einen Sachverständigen vorzunehmen. Der Prüfumfang entspricht dabei mindestens dem einer wiederkehrenden Prüfung.
Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen umfassen sowohl gesetzlich vorgeschriebene als auch behördlich angeordnete Sachverständigenprüfungen an strahlenschutzrelevanten Anlagen und Einrichtungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Prüffristen sind entweder normativ festgelegt oder werden durch behördliche Entscheidungen bestimmt, wobei der Zeitpunkt der letzten Prüfung in der Regel als Referenz für das Folgeintervall dient.
Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Prüfungen nach wesentlichen Änderungen des Betriebs sind erforderlich, sofern diese strahlenschutzrelevante Auswirkungen auf sicherheitstechnische Funktionen oder den Schutz von Personen haben. Die Einstufung als „wesentlich” erfolgt einzelfallbezogen durch die zuständige Behörde. Der Umfang der Prüfung wird risikoorientiert festgelegt, und sie kann entweder im Rahmen wiederkehrender Prüfungen oder als eigenständige Teilprüfung erfolgen.
Sonstige Prüfungen
Darüber hinaus können in besonderen Fällen einmalige, anlassbezogene Prüfungen durch die zuständige Behörde angeordnet werden, deren Umfang unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Rahmenbedingungen festzulegen ist.

4.3 Methodik und Durchführung

Die Rahmen-RL SV legt fest
standardisierte Prüfabläufe,
Anforderungen an Messverfahren und Dokumentation,
Kriterien für die Bewertung von Abweichungen.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse sowie der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Einrichtungen.
Eine Prüfung besteht grundsätzlich aus den folgenden Prüfteilen:
Sichtprüfung
Der Sachverständige verschafft sich durch Sichtkontrolle einen Überblick über den Zustand des Prüfobjekts und ggf. der Einrichtung.
Unterlagenprüfung
Zur Vorbereitung der Prüfung zieht der Sachverständige mindestens einschlägige Rechtsvorschriften, zugehörige Richtlinien für Sachverständigenprüfungen und Regeln der Technik sowie Herstellerunterlagen heran.
Messung
Art und Umfang (z. B. Ortsdosisleistung, Kontamination, Dosisflächenprodukt) von Messungen durch den Sachverständigen sind abhängig vom Prüfobjekt und der Prüfaufgabe.
Funktionsprüfung
Diese umfasst, abhängig vom Prüfobjekt, folgende Aspekte an den für die Sicherheit von Personen relevanten Teilen unter Beachtung der notwendigen logischen Verknüpfungen zwischen den einzelnen Funktionen:
sicherheitstechnische Einzelfunktionen
Funktionsabläufe und -anzeigen beim bestimmungsgemäßen Betrieb
Funktionsabläufe und -anzeigen bei Fehlfunktionen und Fehlhandhabungen
Funktionsabläufe und -anzeigen bei Ausfall des Betriebsmittels
Schutz vor Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen

4.4 Prüfmaßstab

§ 182 StrlSchV
Der Sachverständige bewertet gemäß § 182 StrlSchV die sicherheitstechnische Auslegung, die Funktion und die Sicherheit des Prüfobjekts sowie die baulichen Gegebenheiten im Hinblick auf den Schutz von Personal, Bevölkerung und Patienten unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Standes von Technik bzw. Wissenschaft und Technik.
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