01610 Emissions- und Immissionsüberwachung
Die Emissions- und Immissonsüberwachung ist grundlegende in § 103 der Strahlenschutzverordnung hinterlegt. Absatz 1 verpflichtet alle Anlagen und Einrichtungen zur Überwachung und Aufzeichnung aller radioaktiven Ableitungen, spezifiziert nach Nukliden, Art und Aktivität. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die Behörde kann Genehmigungsinhaber von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Umweltkontamination und Strahlenexposition des Menschen durch andere Maßnahmen ausreichend erfasst werden können.
Die Behörde kann zusätzlich die Überwachung der Grenzwerte gemäß § 99 StrlSchV durch Messung von Proben und Ortsdosiswerten in der Umgebung der Anlage anordnen und die zuständige Stelle bestimmen. Diese erweiterten Regelungen betreffen hauptsächlich kerntechnische Anlagen und finden bei medizinischen Einrichtungen selten Anwendung.
Absatz 4 behält die Qualitätssicherung bei der Emissions- und Immissionsüberwachung bei, wie in der StrlSchV von 2001 eingeführt. Anhang 12 listet die bundesweiten Leitstellen für diese Überwachung, wie den Deutschen Wetterdienst und das Bundesamt für Strahlenschutz, die festlegen, wo und wie die Überwachung erfolgen soll. Diese Leitstellen dokumentieren die Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung in Deutschland, beispielsweise im Jahresbericht des BMU. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 103 StrlSchV Emissions- und Immissionsüberwachung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen
1. | überwacht werden und |
2. | der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und Aktivität zu spezifizieren. |
Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn sie auf andere Weise hinreichend abschätzen kann, dass die Grenzwerte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung von § 99 Absatz 2 durch die Ableitungen nicht überschritten werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass beim Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.
(3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Messung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungsstrahlung bereit.
(4) Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kontrollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der zuständigen Behörde mit. Der Strahlenschutzverantwortliche und die von ihm beauftragten Messstellen haben die Kontrollmessungen zu dulden. Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlenschutz teilzunehmen. Die Qualität der Kontrollmessungen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringversuchen zu sichern.
2.1 Überwachungs- und Aufzeichnungspflicht
Aufzeichnungen einmal jährlich vorlegen
Absatz 1 des § 103 zur Emissions- und Immissionsüberwachung bestimmt generell für alle Anlagen und Einrichtungen die Pflicht zur Überwachung aller radioaktiven Ableitungen und darüber hinaus eine nach Nukliden, Art und Aktivität der Ableitung spezifizierte Aufzeichnungspflicht über sämtliche radioaktiven Ableitungen aus Strahlenschutzbereichen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde einen Genehmigungsinhaber von der Mitteilungspflicht befreien, wenn durch andere Maßnahmen die Kontamination der Umwelt und die Strahlenexposition des Menschen hinreichend erfasst werden können.
Absatz 1 des § 103 zur Emissions- und Immissionsüberwachung bestimmt generell für alle Anlagen und Einrichtungen die Pflicht zur Überwachung aller radioaktiven Ableitungen und darüber hinaus eine nach Nukliden, Art und Aktivität der Ableitung spezifizierte Aufzeichnungspflicht über sämtliche radioaktiven Ableitungen aus Strahlenschutzbereichen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde einen Genehmigungsinhaber von der Mitteilungspflicht befreien, wenn durch andere Maßnahmen die Kontamination der Umwelt und die Strahlenexposition des Menschen hinreichend erfasst werden können.
Erweiterte Regel
Neben der generellen Überwachungs- und Mitteilungspflicht kann die zuständige Behörde eine Überwachung der Grenzwerte nach § 99 StrlSchV durch Messung von Proben in der Umgebung der Anlage und Messung von Werten der Ortsdosis ebenfalls in der Umgebung der Anlage anordnen und auch die Stelle bestimmen, die diese Überwachung durchführt. Diese erweiterten Regelungen, die sich im Wesentlichen auf kerntechnische Anlagen beziehen, finden bei medizinischen Anlagen und Einrichtungen meist keine Anwendung.
Neben der generellen Überwachungs- und Mitteilungspflicht kann die zuständige Behörde eine Überwachung der Grenzwerte nach § 99 StrlSchV durch Messung von Proben in der Umgebung der Anlage und Messung von Werten der Ortsdosis ebenfalls in der Umgebung der Anlage anordnen und auch die Stelle bestimmen, die diese Überwachung durchführt. Diese erweiterten Regelungen, die sich im Wesentlichen auf kerntechnische Anlagen beziehen, finden bei medizinischen Anlagen und Einrichtungen meist keine Anwendung.