01002 Allgemeine Themen des Strahlenschutzes
In diesem Beitrag beantworten ausgewiesene Fachleute häufig gestellte Fragen zu allgemeinen Themen des Strahlenschutzes. Falls Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns:ulrich.pauli@de.tuv.com Arbeitshilfen: |
1 Was muss der untersuchende Arzt in einen Röntgenpass eintragen?
§ 28 RöV
Um die Strahlendosen von Patienten und damit deren mögliches Gesundheitsrisiko belegen und berechnen zu können, hat nach § 28 der Röntgenverordnung der Patient das Recht bei einer Röntgenuntersuchung dieses dokumentiert zu wissen.
Um die Strahlendosen von Patienten und damit deren mögliches Gesundheitsrisiko belegen und berechnen zu können, hat nach § 28 der Röntgenverordnung der Patient das Recht bei einer Röntgenuntersuchung dieses dokumentiert zu wissen.
§§ 18, 27, 28 und 36
Legt der Patient im Falle einer Röntgenuntersuchung – nicht im Rahmen der Strahlentherapie – einen Röntgenpass vor, so sind die im Abschnitt 4.3.2 der Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass – Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV – (s. Kap. 07035) genannten Angaben zur Untersuchung einzutragen. Es sind Angaben zum Zeitpunkt und Art der Anwendung, zur untersuchten Körperregion sowie zum untersuchenden Arzt einzutragen. Darüber hinausgehende Eintragungen, insbesondere Angaben zur Ermittlung der Strahlenexposition in den einzelnen Organen, sind nicht vorgesehen. Der untersuchende Arzt ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 RöV verpflichtet, Röntgenpässe bereitzuhalten und der untersuchten Person anzubieten. Erhältlich ist der Röntgenpass bei den ärztlichen Stellen, den Landesärztekammern, verschiedenen Krankenkassen und in jeder Apotheke (Gesundheitsdokumentenmappe; PZN0992.740).
Legt der Patient im Falle einer Röntgenuntersuchung – nicht im Rahmen der Strahlentherapie – einen Röntgenpass vor, so sind die im Abschnitt 4.3.2 der Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass – Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV – (s. Kap. 07035) genannten Angaben zur Untersuchung einzutragen. Es sind Angaben zum Zeitpunkt und Art der Anwendung, zur untersuchten Körperregion sowie zum untersuchenden Arzt einzutragen. Darüber hinausgehende Eintragungen, insbesondere Angaben zur Ermittlung der Strahlenexposition in den einzelnen Organen, sind nicht vorgesehen. Der untersuchende Arzt ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 RöV verpflichtet, Röntgenpässe bereitzuhalten und der untersuchten Person anzubieten. Erhältlich ist der Röntgenpass bei den ärztlichen Stellen, den Landesärztekammern, verschiedenen Krankenkassen und in jeder Apotheke (Gesundheitsdokumentenmappe; PZN0992.740).
Der Röntgenpass verbleibt beim Patienten und soll bei jeder neuen Untersuchung vorgelegt werden. Er ist jedes Mal vom Arzt entsprechend auszufüllen. Die beigefügte Arbeitshilfe liefert Ihnen die Vorlage für einen Röntgen-Pass.[
01002_01.pdf]

2 Was ist bei der Nachrüstung von Fail-Safe-Schaltungen zu beachten?
§ 4 RöV
Seit dem 1. Januar 2008 wird bei der Inbetriebnahme von Aufnahmegeräten und kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräten gefordert, dass bei Herstellung von Röntgenaufnahmen (analog oder digital) mit Belichtungsautomatik (BA) eine Modalität, die aus einem Röntgenstrahler und mehreren Anwendungsgeräten besteht (z. B. aus einem Rasteraufnahmetisch und einem Rasterwandstativ), mit einer Kassettenabtastung oder einer Fail-Safe-Schaltung ausgerüstet sein muss. Sachverständige sollten darauf achten dass bei fehlender Fail-Safe-Schaltung bzw. bei Auftreten von Mängeln keine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 RöV ausgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass das Nachrüsten einer Fail-Safe-Schaltung in der Regel keine Auswirkung auf die CE-Kennzeichnung des Gerätes hat.
Seit dem 1. Januar 2008 wird bei der Inbetriebnahme von Aufnahmegeräten und kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräten gefordert, dass bei Herstellung von Röntgenaufnahmen (analog oder digital) mit Belichtungsautomatik (BA) eine Modalität, die aus einem Röntgenstrahler und mehreren Anwendungsgeräten besteht (z. B. aus einem Rasteraufnahmetisch und einem Rasterwandstativ), mit einer Kassettenabtastung oder einer Fail-Safe-Schaltung ausgerüstet sein muss. Sachverständige sollten darauf achten dass bei fehlender Fail-Safe-Schaltung bzw. bei Auftreten von Mängeln keine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 RöV ausgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass das Nachrüsten einer Fail-Safe-Schaltung in der Regel keine Auswirkung auf die CE-Kennzeichnung des Gerätes hat.