01602 Antragsunterlagen für genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
Wer eine Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 StrlSchG, eine Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Beschleuniger) nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG beantragen möchte, kann sich folgender Arbeitshilfen bedienen.
Da nicht alle zuständigen Behörden Onlineanträge entgegennehmen oder diese zurzeit überarbeitet werden, senden Sie die hier zur Verfügung gestellten ausgefüllten Antragsformulare an die für Sie örtlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung bedarf einer gesonderten Genehmigung nach § 31 StrlSchG, sofern die Anwendung nicht nach § 32 StrlSchG anzeigebedürftig ist. Arbeitshilfen: von: |
1 Rechtliche Grundlagen
Zitat
„§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
„§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer
1. | eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Betrieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder die nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden dürfen, |
2. | ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwendet, |
3. | mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausgenommen ist der Umgang, der nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei ist, |
4. | eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 ausreichend ist, |
5. | einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist ein Störstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betrieben werden darf. |
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, genannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesentlich ändert.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 kann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 genehmigungsbedürftigen Umgang erstrecken.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 ist nicht erforderlich,
1. | soweit eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes vorliegt, die oder der sich gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, und |
2. | für das Aufsuchen, die Gewinnung oder die Aufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterfällt. |
(5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem gemeinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt werden, können in einer Genehmigung beschieden werden,
1. | wenn sie zwei oder mehr Genehmigungstatbestände nach Absatz 1 erfüllen und |
2. | wenn die Voraussetzungen für alle Genehmigungen erfüllt sind. |
Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl genehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzureichenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorgelegt werden und kein Grund für die Untersagung der anzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.”
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen ein Antragsformular mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (StrlSchG §§ 13, 16, Anlage 2 StrlSchG).[
01602_01.docx]
