Logo
Logo

01502 Änderungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Seit ihrem Inkrafttreten 2018 wurde die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) mehrfach an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse angepasst. Die Novelle vom 16. Januar 2024 brachte wesentliche Präzisierungen: neue Anforderungen an Schutzkleidung, Prüfintervalle und Dokumentationsfristen, regelmäßige Aktualisierung von Risikobewertungen sowie die Einführung neuer Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren ab 2027. Weitere Änderungen 2024 und 2025 stärken insbesondere den Patientenschutz in der medizinischen Forschung.
Arbeitshilfen:
von:

1 Zusammenfassung

Die zentrale Rechtsgrundlage
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bildet seit ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2018 zusammen mit dem Strahlenschutzgesetz die zentrale Rechtsgrundlage des deutschen Strahlenschutzes. Seit April 2020 wurde sie zehnmal geändert, wobei die Novelle vom 16. Januar 2024 die umfassendste Anpassung ist.
Bereits im November 2020 erfolgte eine Änderung des § 197 („Dosis- und Messgrößen”) sowie der zugehörigen Anlage 18. Im Jahr 2021 folgten vier weitere Modifikationen, unter anderem im Zuge der Modernisierung des Strahlenschutzrechts, der ersten Änderung des Strahlenschutzgesetzes sowie der Dritten Verordnung zur Änderung der StrlSchV (u. a. § 155 Radonmessung). Zum Jahresende wurde § 195 zu Ausrüstungsanforderungen berichtigt.
Die Vierte Verordnung zur Änderung der StrlSchV vom 10. Januar 2024 präzisiert überwiegend bestehende Vorgaben, ergänzt aber auch neue Pflichten. Präzisierungen und Ergänzungen
Wichtige Neuerungen sind u. a.: ausschließliche Heranziehung der Flüssigkeitsmasse bei Freigaben (§ 1 Abs. 17), verbindliche Sicherstellung der Nutzung von Schutzkleidung (§ 75 Abs. 1a), Festlegung von Bezugswerten bei Abnahmeprüfungen (§ 115), behördliche Bestimmung von Intervallen für Konstanzprüfungen (§ 116 Abs. 1) sowie Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Prüfdokumentationen auf fünf Jahre (§ 117 Abs. 2). Weiterhin sind eine dreijährliche Aktualisierung der Risikobeurteilung (§ 126 Abs. 1a), die Anwesenheit autorisierter Fachkräfte bei Anwendungen am Menschen (§ 146 Abs. 2), eine behördliche Verlängerung des Strahlenpasses um fünf Jahre (§ 174 Abs. 2a) und die verpflichtende Anwendung neuer Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren ab Juli 2027 (§ 197 Abs. 2) vorgesehen. Die Änderungen traten am 16. Januar 2024 in Kraft.
Dynamisches Regelwerk
Weitere Anpassungen erfolgten am 20. April 2024 (u. a. §§ 49, 114, 121, 123, 138, 184, 195). Die bislang letzte Novelle basiert auf dem Medizinforschungsgesetz und wurde am 1. Juli 2025 veröffentlicht: § 137 Abs. 2a begrenzt nun die studienbedingte effektive Dosis für minderjährige, erkrankte Probanden auf 6 Millisievert. Damit bleibt die StrlSchV ein dynamisches Regelwerk, das wissenschaftliche Fortschritte und erhöhten Patientenschutz kontinuierlich integriert.

2 Grundlegende Anpassungen und Weiterentwicklungen der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist zusammen mit dem Strahlenschutzgesetz am 31. Dezember 2018 vollständig in Kraft getreten und bildet die rechtliche Grundlage für den Strahlenschutz in Deutschland. Seit April 2020 gibt es mittlerweile zehn weitere Änderungen, die bedeutsamste ist dabei die Änderung vom 16. Dezember 2024 im Rahmen der Vierten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung.
Im Jahr 2020 erfolgte im November die Anpassung des § 197 „Dosis- und Messgrößen” in Verbindung mit Anlage 18 Teil C „Werte des Strahlungswichtungsfaktors und des Gewebewichtungsfaktors” im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung. Allein im Jahre 2021 wurden vier Änderungen durchgeführt: am 1. Januar 2020 durch die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, am 5. Juni 2020 durch die Anpassungen der §§ 1, 4, 17, 23, 24 und 25 zusammen mit der Anlage 3 im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes, am 15. Oktober 2020 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung mit § 155 „Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle”. Zum Jahresende am 30.12.2021 erfolgte eine Berichtigung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, durch die in Kapitel 2 Übergangsvorschriften den § 195 „Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen” angepasst wurde [1].
Loading...