02011 Röntgenräume
Für die Umsetzung der Strahlenschutzbereiche ist insbesondere für den Kontrollbereich eine praktikable Umsetzung gewünscht. Dies wird mit diesem Paragraphen zu Röntgenräumen erreicht und klargestellt. Die Umsetzung zur Einrichtung eines Röntgenraums und Spezialfälle wie z. B. mobile Röntgeneinrichtungen werden in diesem Beitrag beschrieben. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
Zitat
„§ 60 StrlSchV Röntgenräume
„§ 60 StrlSchV Röntgenräume
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem Röntgenraum betrieben wird.
(2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen und … in der Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des StrlSchG (Anmerkung: Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen) … als Röntgenraum bezeichnet sein.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort während der Einschaltzeit keine Personen aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.
(4) Absatz 1 gilt nicht
1. | für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem Bestrahlungsraum zu betreiben sind (Anmerkung: Therapie mit Röntgengeräten), |
2. | für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmigung einen Betrieb außerhalb eines Röntgenraums und eines Bestrahlungsraums zulässt ( Anmerkung: mobile Röntgengeräte wie C-Bogen u. a.), |
3. | für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen und, |
4. | in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums erfordert.” |
2.1 Allgemeines
Bauliche Gegebenheiten
Zur Umsetzung der Einteilung von Strahlenschutzbereichen nach § 52 StrlSchV (s. Kap. 01408). ist es hilfreich, die baulichen Gegebenheiten zur Einrichtung eines Kontrollbereichs zu verwenden. Bei einem Röntgenraum handelt es sich im Allgemeinen um einen allseitig umschlossenen Raum, der baulich als solcher erkennbar und strahlenschutztechnisch entsprechend errichtet bzw. angepasst worden ist. Ein Röntgenraum im Sinn des § 60 StrlSchV kann auch der Teil einer Halle sein, in dem sich der gegen unbefugten Zutritt gesicherte und gekennzeichnete Kontrollbereich befindet.
Zur Umsetzung der Einteilung von Strahlenschutzbereichen nach § 52 StrlSchV (s. Kap. 01408). ist es hilfreich, die baulichen Gegebenheiten zur Einrichtung eines Kontrollbereichs zu verwenden. Bei einem Röntgenraum handelt es sich im Allgemeinen um einen allseitig umschlossenen Raum, der baulich als solcher erkennbar und strahlenschutztechnisch entsprechend errichtet bzw. angepasst worden ist. Ein Röntgenraum im Sinn des § 60 StrlSchV kann auch der Teil einer Halle sein, in dem sich der gegen unbefugten Zutritt gesicherte und gekennzeichnete Kontrollbereich befindet.
Definition
Die Definition eines Röntgenraums ist eine feste Zuordnung des Kontrollbereichs eines stationären Röntgengeräts zu einem räumlichen Bereich. Da Kontrollbereiche abzugrenzen und während der Einschaltzeit zu kennzeichnen sind, bezieht sich dies in der Regel auf die Röntgenräume. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens die Worte „Kein Zutritt – Röntgen” enthalten; sie muss auch während der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.
Die Definition eines Röntgenraums ist eine feste Zuordnung des Kontrollbereichs eines stationären Röntgengeräts zu einem räumlichen Bereich. Da Kontrollbereiche abzugrenzen und während der Einschaltzeit zu kennzeichnen sind, bezieht sich dies in der Regel auf die Röntgenräume. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens die Worte „Kein Zutritt – Röntgen” enthalten; sie muss auch während der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.