02022 Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten
Gemäß der in deutsches Recht umzusetzenden Richtlinie 2013/59/Euratom haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 58 d) sicherzustellen, dass bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten ein Medizinphysik-Experte in angemessener Weise und in dem Umfang hinzugezogen wird, wie es dem radiologischen Risiko der Tätigkeit entspricht.
Der folgende Beitrag liefert Ihnen dazu eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission. Arbeitshilfen: |
Gemäß der in deutsches Recht umzusetzenden Richtlinie 2013/59/Euratom haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 58 d) sicherzustellen, dass bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten ein Medizinphysik-Experte in angemessener Weise und in dem Umfang hinzugezogen wird, wie es dem radiologischen Risiko der Tätigkeit entspricht.[
02202_01.pdf]

Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen dazu eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission.