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02003 Konstanzprüfung

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) fordert, dass Personen, die Röntgenstrahlung anwenden, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen (§§ 145, 147). Zur technischen Durchführung, etwa der regelmäßigen Konstanzprüfung von Röntgeneinrichtungen, wird der Anwenderkreis erweitert (§ 116). Neben Ärztinnen bzw. Ärzten und Medizinische Technologin für Radiologie bzw. Medizinischer Technologe für Radiologie (MTR) (früher MTRA) dürfen auch Techniker und Medizinphysik-Experten (MPE) sowie Hilfspersonal unter Aufsicht fachkundiger Personen diese Prüfungen durchführen. Die StrlSchV unterscheidet dabei nicht, ob die Tätigkeit in Praxen, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen erfolgt. Fachkundige Personen wie Ärzte, MTRA, MPE oder entsprechend ausgebildetes Hilfspersonal mit Strahlenschutzkenntnissen sind berechtigt, diese Prüfungen vorzunehmen. Andere Konstellationen für die Durchführung sind nicht vorgesehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslands dient als Ansprechpartner.
von:

1 Welche erforderliche Fachkunde/Qualifikation ist zur Durchführung der Konstanzprüfung an Röntgeneinrichtungen erforderlich?

Die Qualitätssicherung in der Radiologie ist seit Jahrzehnten etabliert, hat aber in den letzten Jahren aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen einige wichtige Entwicklungen erfahren. Das Ende der RöV wurde durch die ab dem 31.12.2018 geltende neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kombination mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eingeläutet.
§§ 145 und 147 StrlSchV
Die Anwendung von Röntgenstrahlung erfordert bei der für die Anwendung verantwortlichen Person den Besitz der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung (§§ 145 und 147 StrlSchV).
Technische Durchführung
Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen (§ 116 StrlSchV). Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung”, die unter dem Titel „Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen” in § 147 der StrlSchV definiert ist. Für die technische Durchführung wird der Anwenderkreis erweitert. Sie ist danach zum einen Personen mit der erforderlichen Fachkunde (Ärzte, MTRA, Techniker, Medizinphysik-Experten (MPE)) und zum anderen Personen mit den erforderlichen Kenntnissen (medizinisches Hilfspersonal, technisches Hilfspersonal) erlaubt, sofern Letztere unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person stehen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit geschäftsmäßig, im Rahmen einer Praxis, eines MVZ oder eines Krankenhauses durchgeführt wird.
Gruppen von Personen
Die Konstanzprüfungen können von den folgenden Personen durchgeführt werden:
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