02021 Laserschutz in der Röntgendiagnostik und Strahlentherapie
Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) trat am 26. Juli 2010 in Kraft und basiert auf der EU-Richtlinie 2006/25/EG. Sie ersetzt die zuvor geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft und schützt Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, insbesondere an Augen und Haut. Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um die Exposition der Beschäftigten gegenüber künstlicher Strahlung zu bewerten. Bei Überschreiten der Expositionsgrenzwerte sind Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die Verordnung fordert zudem die Bestellung eines fachkundigen Laserschutzbeauftragten, wenn Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 verwendet werden. Diese Person muss eine entsprechende Qualifikation nachweisen und durch Fortbildungen auf dem aktuellen Stand bleiben. Ergänzt wird die OStrV durch Technische Regeln (TROS), die unter anderem die Schutzmaßnahmen und die Anforderungen an die Arbeitsmedizinische Vorsorge konkretisieren.
In der Medizintechnik kommen häufig Laser der Klassen 1M oder 2 zum Einsatz, die in Röntgengeräten oder der Strahlentherapie zur Patientenpositionierung verwendet werden. Diese Laser stellen ein geringes Risiko dar, bedürfen aber einer regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten. Die Unterweisung muss jährlich erfolgen und die Expositionsgrenzwerte sowie Schutzmaßnahmen klar vermitteln. von: |
Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) trat am 26. Juli 2010 in Kraft. Die OStrV beruht auf der Umsetzung der EU-Richtline 2006/25/EG. Bis dahin war der Laserschutz in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2 geregelt. Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut (§ 1 OStrV, Anwendungsbereich). Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 OStrV in einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes feststellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch Laser zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 OStrV überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung des Lasers ist unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
• | der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung, |
• | die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte, |
• | alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, |
• | alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung, |
• | die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln, |
• | die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der Technik |
Nach § 5 OStrV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Werden Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 in Geräten verwendet hat der Arbeitgeber, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.04.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (§ 6 OStrV) [Literatur Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments]. Ergänzt wird die OStrV durch die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [Literatur TROS der BAuA] konkretisiert mit der Ausgabe vom April 2015 die OStrV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch Laserstrahlung, der Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Des Weiteren werden durch die TROS im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge umgesetzt. Bei Anwendung der Technischen Regeln kann von der Einhaltung der Vorschriften der OStrV bzw. ArbMedVV ausgegangen werden.