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02027 Qualitätssicherungsrichtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen gemäß den §§ 115, 116 und 117 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen vom 28. August 2024 (QS-RL Röntgendiagnostik)

Die Qualitätssicherung für Röntgentherapieeinrichtungen und für Röntgeneinrichtungen zur bildgesteuerten Strahlentherapie (IGRT) wird zukünftig in der „Qualitätssicherungsrichtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen gemäß den §§ 115 und 116 StrlSchV zur Anwendung in der Strahlentherapie” geregelt. Bis diese Richtlinie in den Vollzug geht, gelten weiterhin die Angaben zu IGRT aus der „Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen” nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung. Dieser Beitrag behandelt die Qualitätssicherungsrichtlinie für Röntgendiagnostik.
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1 Einleitung

Diese am 28. August 2024 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) veröffentlichte Richtlinie ist spätestens ab Dezember 2024 anzuwenden.
Die Qualitätssicherung für Röntgentherapieeinrichtungen und für Röntgeneinrichtungen zur bildgesteuerten Strahlentherapie (IGRT) wird zukünftig in der „Qualitätssicherungsrichtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen gemäß den §§ 115 und 116 StrlSchV zur Anwendung in der Strahlentherapie” geregelt. Bis diese Richtlinie in den Vollzug geht, gelten weiterhin die Angaben zu IGRT aus der „Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen” nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (s. Kap. 07032).
In der QS-RL Röntgendiagnostik werden zum Beispiel auch Regelungen festgelegt, die in Normen bisher noch nicht enthalten sind, oder es werden ergänzende Anforderungen beschrieben:
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