02015 Röntgenbehandlung am Menschen
Die therapeutische Anwendung von Röntgenstrahlen hat in den letzten Jahrzehnten stark abgenommen, bleibt aber für die Behandlung nicht-maligner Erkrankungen relevant. Zu den Indikationen zählen akute und chronische Entzündungen, degenerative Erkrankungen wie Arthrose oder Fersensporn sowie dermatologische Beschwerden wie Psoriasis. Röntgentherapie wird mit Geräten durchgeführt, die bis zu 300 kV erzeugen, wobei die Strahlen über Tuben direkt auf die Haut appliziert werden.
Obwohl es für strahlentherapeutische Anwendungen detaillierte Richtlinien im Strahlenschutz gibt, fehlt eine vergleichbare Regelung für die Röntgentherapie. Daher wurde 2005 eine Empfehlung erstellt, die sich an bestehenden Strahlenschutzrichtlinien orientiert. Vor jeder Behandlung muss ein auf den Patienten abgestimmter Bestrahlungsplan erstellt werden, der durch einen Facharzt überprüft wird. Bei komplexen Behandlungen wird die enge Zusammenarbeit mit einem Medizinphysik-Experten gefordert. Standardbehandlungen erfordern hingegen keinen individuellen Bestrahlungsplan, sondern beruhen auf festgelegten Standardwerten, die regelmäßig durch den Medizinphysik-Experten überprüft werden müssen.
Zu den Aufgaben des Medizinphysik-Experten gehören die Bereitstellung physikalischer Daten, die Beratung in Strahlenschutzfragen und die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen. Dabei ist auch die Kalibrierung der verwendeten Therapiedosimeter entscheidend, die alle zwei Jahre überprüft werden müssen. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 27 Röntgenbehandlung
(1) Vor der Röntgenbehandlung muss von einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und, soweit es die Art der Behandlung erfordert, einem Medizinphysik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrahlungsplan einschließlich der Bestrahlungsbedingungen nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich festgelegt werden. Aus dem Bestrahlungsplan müssen alle erforderlichen Daten der Röntgenbehandlung zu ersehen sein, insbesondere die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die Oberflächendosis und die Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und die Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Einstrahlrichtung, die Filterung, der Röntgenröhrenstrom, die Röntgenröhrenspannung und der Brennfleck-Haut-Abstand sowie die Festlegung des Schutzes gegen Streustrahlung.
(2) Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen sind vor Beginn
1. | der ersten Bestrahlung von einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und, soweit es die Art der Behandlung erfordert, von einem Medizinphysik-Experten, |
2. | jeder weiteren Bestrahlung von einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 |
zu überprüfen.
(3) Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrahlungsprotokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Aufzeichnungen über die Überprüfung der Filterung.
2.1 Einleitung
Die therapeutische Anwendung von Röntgenstrahlen ist in den letzten Jahrzehnten stark rückläufig, hat jedoch bei der Behandlung von gutartigen (nicht-malignen) Erkrankungen auch heute noch einen gewissen Stellenwert. Indikationen für eine Röntgentherapie nicht-maligner Erkrankungen sind insbesondere [1] :