07070 Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung
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Die Rahmenrichtlinie konkretisiert Grundsätze und Rahmenbedingungen der physikalisch-technischen Qualitätssicherung im Sinne der Abnahme- und Konstanzprüfungen nach den §§ 115 und 116 StrlSchV bei
1. …Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (§ 5 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)),2. …Bestrahlungsvorrichtungen (§ 5 Absatz 8 StrlSchG),3. …Röntgeneinrichtungen (§ 5 Absatz 30 StrlSchG) und4. …sonstigen Vorrichtungen und Geräten,
die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden. Gemäß den oben zitierten Begriffsbestimmungen aus § 5 StrlSchG umfassen die Vorrichtungen und Geräte im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen jeweils auch Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör sowie die erforderliche Software und die Vorrichtungen zur medizinischen Befundung oder zur Überprüfung und Beurteilung der unmittelbaren Ergebnisse der Anwendung. Arbeitshilfen: |
1 Neustrukturierung der Richtlinie
Der Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) hat eine Neustrukturierung der Richtlinien zur physikalisch-technischen Qualitätssicherung beschlossen. Unterhalb einer übergeordneten Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL QS) werden die Anforderungen an Abnahme- und Konstanzprüfungen in eigenständigen, anwendungsbezogenen Richtlinien für die Röntgendiagnostik (s. Kap. 07071), die Strahlentherapie und die Nuklearmedizin (s. Kap. 07072) konkretisiert. [1]
Die Rahmen-RL QS vom 10. Januar 2025 konkretisiert Grundsätze und Rahmenbedingungen der physikalisch-technischen Qualitätssicherung im Sinne der Abnahme- und Konstanzprüfungen nach den §§ 115 und 116 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bei
| 1. | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (§ 5 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)), |
| 2. | Bestrahlungsvorrichtungen (§ 5 Absatz 8 StrlSchG), |
| 3. | Röntgeneinrichtungen (§ 5 Absatz 30 StrlSchG) und |
| 4. | sonstigen Vorrichtungen und Geräten, |
die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden [2].
Die Rahmen-QS RL richtet sich primär an die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Behörden. In gleichem Maße dient diese auch den Strahlenschutzverantwortlichen und den Strahlenschutzbeauftragten als Grundlage für die durchzuführenden Qualitätssicherungs- und Abnahmeprüfungen nach den §§ 115-117 StrlSchV. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nehmen die Rahmen-QS RL als Bewertungsgrundlage für die Bewertung bei der regelmäßigen Überprüfung der Qualitätssicherung nach § 130 StrlSchV.

