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07051 Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)

StrlSchV-RL – Strahlenschutz in der Medizin

vom 26. Mai 2011 (GMBl. 2011, Nr. 44-47, S. 867), zuletzt geändert durch RdSchr. des BMUB vom 11. Juli 2014 (GMBl. 2014, Nr. 49, S. 1020)

Vorbemerkungen

Die Richtlinie wendet sich einerseits an die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, andererseits soll sie dem Antragsteller bzw. Strahlenschutzverantwortlichen das Genehmigungsverfahren überschaubar machen und als Richtschnur für die in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgeschriebenen Pflichten und Rechte dienen sowie dem im medizinischen Bereich tätigen Personal auf dem entsprechenden Anwendungsgebiet Hinweise zur Umsetzung der Strahlenschutzgrundsätze geben.
Die Richtlinie allein entfaltet keine rechtliche Verbindlichkeit. Wird die Richtlinie jedoch als Genehmigungsbestandteil in die behördliche Genehmigung aufgenommen, werden ihre Inhalte verbindlich, indem sie die einschlägigen Vorgaben der StrlSchV konkretisieren. Die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen sind deshalb in Verbindung mit den Bestimmungen der StrlSchV zu lesen. Enthält die Richtlinie Ausführungen, die sich nicht mit einschlägigen technischen Normen, z. B. nach DIN, decken, sind die Hinweise der Richtlinie vorrangig heranzuziehen.
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