07077 Richtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde (FK-RL Technik)
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Die Richtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde (FK-RL Technik) widmet sich der Ausgestaltung des Fachkundeerwerbs für technische, industrielle und sonstige nichtmedizinische Anwendungen ionisierender Strahlung. Die Richtlinie legt für jede Fachkundegruppe konkrete Anforderungen an Ausbildung, Sachkunde, Kursmodule, Unterrichtseinheiten und Aktualisierungspflichten fest. Zudem werden die Inhalte der Module, die zu erwerbenden Kompetenzen, die Regelzeiten der praktischen Erfahrung und die Möglichkeiten fachgruppenübergreifender oder abdeckender Fachkunden systematisch beschrieben. Ferner enthält der Text besondere Vorgaben für die Anerkennung von Kursen, für Übergangsfälle und für die Fachkunde von Sachverständigen. Arbeitshilfen: |
1 Anwendungsbereich
Die vorliegende Richtlinie trifft als zugehörige Richtlinie zur Rahmenrichtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Strahlenschutzgesetz und § 47 Strahlenschutzverordnung (Rahmen-RL FK) Festlegungen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, den Umfang der praktischen Erfahrung und den Umfang des durch anerkannte Kurse zu vermittelnden Wissens für den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Ebenso werden Festlegungen zur Anerkennung von Kursen getroffen. Die Rahmen-RL FK und die FK-RL Technik sind gemeinsam anzuwenden, indem die grundsätzlichen Festlegungen der Rahmen-RL FK gemeinsam mit den spezifischen Festlegungen dieser Richtlinie zu beachten sind.
In dieser Richtlinie sind die erforderlichen Fachkunden fachlich entweder zum Bereich Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, zum Bereich Umgang mit radioaktiven Stoffen und sonstigen Betätigungen (z. B. Beförderung, Altlasten) oder zum Bereich Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zugeordnet.

