07033 Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)
Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
Dieser Beitrag gilt für die Durchführung von Sachverständigenprüfungen von genehmigungs- und anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie von Störstrahlern, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Durchführung der Sachverständigenprüfungen sicherzustellen. Arbeitshilfen: |
1 Hinweis
Eine Neufassung der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern vom 1. Juli 2020 wurde den zuständigen obersten Landesbehörden durch Schreiben vom 1. Juli 2020 bekannt gegeben und ist im Gemeinsamen Ministerialblatt 2020 auf Seite 562 veröffentlicht.
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern nach der Röntgenverordnung vom 9. Januar 2009 (GMBl 2009 S. 1375), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 1. August 2011 (GMBl 2012 S. 983) und ist ab dem 1. Oktober 2020 beim Vollzug des Strahlenschutzrechts zu Grunde zu legen.