03037 Rechtfertigende Indikation in der Nuklearmedizin
Im aktuellen Strahlenschutzrecht wird weiterhin die rechtfertigende Indikation als zentrales Element vor der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe betont. Die Regelungen des § 80 der früheren Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wurden in § 119 und § 120 der aktuellen StrlSchV aufgeteilt und zusätzlich im Strahlenschutzgesetz (§ 83 Abs. 3 StrlSchG) verankert. Ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz muss vor jeder Anwendung entscheiden, ob der gesundheitliche Nutzen die Risiken überwiegt. Dies gilt insbesondere für medizinische Expositionen, wobei auch alternative Diagnose- und Therapieverfahren zu prüfen sind, die weniger Risiken bergen. Der Arzt muss die rechtfertigende Indikation nach einer persönlichen Untersuchung stellen, außer in Fällen der Teleradiologie. Die Richtlinie 97/43/EURATOM fordert, dass jede medizinische Strahlenexposition unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt wird, unter Berücksichtigung von Nutzen und Risiko sowie früherer Diagnosen, um unnötige Expositionen zu vermeiden. Die rechtfertigende Indikation muss dokumentiert und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen betragen zehn Jahre für Untersuchungen und 30 Jahre für Behandlungen. In § 120 StrlSchV wird der Schutz besonderer Personengruppen geregelt, einschließlich schwangerer Frauen und Minderjähriger, die durch besondere Vorsichtsmaßnahmen vor Strahlenbelastung geschützt werden sollen. Zudem müssen Aufzeichnungen über Strahlenanwendungen gemäß § 85 StrlSchG gesichert und für den medizinischen Gebrauch archiviert werden. Zudem ist § 127 StrlSchV zu beachten. von: |
1.1 § 83 StrlSchG: Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
(1) Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe dürfen am Menschen nur angewendet werden
1. | im Rahmen einer medizinischen Exposition oder |
2. | im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur Untersuchung einer Person in durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder nach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten (nichtmedizinische Anwendung). |
(2) Die Anwendung muss einen hinreichenden Nutzen erbringen. Bei der Bewertung, ob die Anwendung einen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamtpotential an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, gegen die von der Exposition möglicherweise verursachte Schädigung des Einzelnen abzuwägen.
(3) Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen Anwendungen die Feststellung, dass der mit der jeweiligen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Untersuchungen mit Röntgenstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz und für Anwendungen am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nach § 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1.
(5) Die Exposition durch eine Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen ist die Dosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungsziels möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend für nichtmedizinische Anwendungen.
1.2 § 119 StrlSchV: Rechtfertigende Indikation
(1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt oder Zahnarzt hat neben der Einhaltung der Anforderungen nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein anerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaften oder um einen Heilversuch handelt, dessen Durchführung durch den Arzt oder Zahnarzt besonders zu begründen ist.
(2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines über-weisenden Arztes oder Zahnarztes vorliegt.
(3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt oder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt oder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde Person über frühere Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu befragen.
1.3 § 120 StrlSchV: Schutz von besonderen Personengruppen
(1) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung zu prüfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stillende Personen.
(2) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei Personen, bei denen trotz bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe geboten ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition dieser Person und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende Personen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jahren geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt werden, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung zu tragen.
1.4 § 85 StrlSchG: Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten:
1. | Angaben zur rechtfertigenden Indikation, | ||||
2. | den Zeitpunkt und die Art der Anwendung, | ||||
3. | Angaben zur Exposition
| ||||
4. | den erhobenen Befund einer Untersuchung, | ||||
5. | den Bestrahlungsplan und das Bestrahlungsprotokoll einer Behandlung. |
Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufzeichnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, und zwar
1. | im Falle von Behandlungen für eine Dauer von 30 Jahren, | ||||
2. | im Falle von Untersuchungen
|
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersuchungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle gewährleistet ist.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat
1. | der zuständigen Behörde auf Verlangen die Aufzeichnungen vorzulegen; dies gilt nicht für medizinische Befunde, |
2. | der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersuchungsdaten zur Erfüllung ihrer nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 9 festgelegten Aufgaben vorzulegen, |
3. | einem weiter untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnungen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zu überlassen. |
Bei der Weitergabe sind geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlassen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
1. | dass einer Person, die unter Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersucht wurde, Informationen über die durchgeführte Untersuchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Informationen haben müssen und in welcher Form diese Informationen zur Verfügung zu stellen sind, |
2. | welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind, insbesondere zur Sicherung ihrer Verfügbarkeit und Verhinderung von Datenverlusten, |
3. | welche Anforderungen an die Weitergabe von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind. |
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
1.5 § 127 StrlSchV: Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so aufbewahrt werden, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 85 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sichergestellt ist, dass
1. | sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar sind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittelbar lesbar gemacht werden können und |
2. | keine Informationsänderungen oder -verluste eintreten können. |
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes sowie bei der Aufbewahrung von Personendaten, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. | der Urheber, der Entstehungsort und der Entstehungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind, |
2. | nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als solche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen aufbewahrt werden und |
3. | während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüpfung der Personendaten mit dem erhobenen Befund, den Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverarbeitungsprozess beschreiben, den Bilddaten und den sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit hergestellt werden kann. |
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern sichergestellt ist, dass
1. | alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt wurden oder die nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufsbeurteilung oder zur Vermeidung weiterer Expositionen erforderlich sind, aufbewahrt werden und |
2. | Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbeitung der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbewahrt werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen. |
Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Weitergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen, dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten müssen zur Befundung geeignet sein.
2.1 Einleitung
§ 83 StrlSchG
Auch bei der Neugestaltung des Strahlenschutzrechts ist der zentrale Begriff der rechtfertigenden Indikation vor dem Einsatz ionisierender Strahlung oder offener radioaktiver Stoffe das zentrale Element geblieben. Der bisherige § 80 wurde in den §§ 119 und 120 StrlSchV ausgestaltet. Zudem wird die rechtfertigende Indikation auch im Gesetzestext des Strahlenschutzgesetzes mit verankert. Im Strahlenschutzgesetz wird die rechtfertigende Indikation im § 83 Abs. 3 „Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen” unter folgender Vorrausetzung ermöglicht: „Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt”. Weiterhin fordert § 83 Abs. 3: „Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann [...]”. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Arzt mit Fachkunde immer erst die Diagnose bei einer eingehenden Untersuchung stellt und keine unnötigen diagnostischen Aufnahmen zu zusätzlicher Exposition führen. Eine Ausnahme von der Vorgabe „vor Ort” ist lediglich in den Anwendungsfällen der Teleradiologie möglich.
Auch bei der Neugestaltung des Strahlenschutzrechts ist der zentrale Begriff der rechtfertigenden Indikation vor dem Einsatz ionisierender Strahlung oder offener radioaktiver Stoffe das zentrale Element geblieben. Der bisherige § 80 wurde in den §§ 119 und 120 StrlSchV ausgestaltet. Zudem wird die rechtfertigende Indikation auch im Gesetzestext des Strahlenschutzgesetzes mit verankert. Im Strahlenschutzgesetz wird die rechtfertigende Indikation im § 83 Abs. 3 „Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen” unter folgender Vorrausetzung ermöglicht: „Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt”. Weiterhin fordert § 83 Abs. 3: „Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann [...]”. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Arzt mit Fachkunde immer erst die Diagnose bei einer eingehenden Untersuchung stellt und keine unnötigen diagnostischen Aufnahmen zu zusätzlicher Exposition führen. Eine Ausnahme von der Vorgabe „vor Ort” ist lediglich in den Anwendungsfällen der Teleradiologie möglich.
Die Grundzüge zur rechtfertigenden Indikation im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung sind eine Umsetzung der Richtlinie 97/43/EURATOM. Darin wird gefordert, dass
• | jede medizinische Strahlenexposition unter der klinischen Verantwortung des jeweiligen fachkundigen Arztes durchgeführt wird, |
• | individuell Nutzen und Risiko der Strahlenanwendung berücksichtigt werden müssen und dass |
• | frühere diagnostische Erkenntnisse oder medizinische Aufzeichnungen, die für die geplante Exposition relevant sind, zu verwenden sind, um unnötige Expositionen zu vermeiden. |
Aufbewahrungspflichten
Eng verknüpft mit der rechtfertigenden Indikation sind die Pflicht zur Aufzeichnung und die Pflicht zur Aufbewahrung, die nun im StrlSchG in § 85 zu finden sind. Die geltenden Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren für Untersuchungen und 30 Jahren im Fall von Behandlungen/Therapien wurden nicht angetastet. Detailliert sind die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit der Daten und die Anforderungen bei Weitergabe der Daten an behandelnde Ärzte in § 127 der StrlSchV dokumentiert.
Eng verknüpft mit der rechtfertigenden Indikation sind die Pflicht zur Aufzeichnung und die Pflicht zur Aufbewahrung, die nun im StrlSchG in § 85 zu finden sind. Die geltenden Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren für Untersuchungen und 30 Jahren im Fall von Behandlungen/Therapien wurden nicht angetastet. Detailliert sind die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit der Daten und die Anforderungen bei Weitergabe der Daten an behandelnde Ärzte in § 127 der StrlSchV dokumentiert.