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03003 Herstellung von 99mTc-Kits

Vorgaben und Anforderungen

Die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) hat zu einer Neubewertung der rechtlichen Stellung selbst hergestellter Arzneimittel wie 99mTc-Kits geführt. So wird deren Zubereitung eindeutig als Herstellung von (radioaktiven) Arzneimitteln im Sinne des AMG angesehen, eine Tätigkeit, die der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden muss. Als Parenteralia unterliegen Radiopharmaka einer Reihe von biologischen Qualitätskriterien wie Sterilität und Apyrogenität, aber auch sog. physikochemischen Kriterien wie chemische und radiochemische Reinheit und Radionuklidreinheit. Auch vonseiten des Strahlenschutzes sind einige Vorgaben bezüglich der Markierung und Qualitätskontrolle zu erfüllen, die ebenfalls die Arzneimittelsicherheit betreffen. Die Ärztlichen Stellen sollen dem Anwender bei der Umsetzung dieser Vorgaben beratend zur Seite stehen, um ein effizientes Qualitätssicherungssystem und damit eine hohe Produktqualität sicherzustellen.
von:
99m

1 Arzneimittelrechtliche Situation bei der Herstellung von 99mTc-Radiopharmaka

Herstellungsprozess nicht Rekonstitution
Mit der 15. Novelle des AMG hat der Gesetzgeber die Markierung von Kit-Radiopharmaka gänzlich neu bewertet, nämlich dahin gehend, dass es sich bei der Kit-Präparation um einen Herstellungsprozess und nicht um eine „Rekonstitution” handelt. Dies hat dazu geführt, dass bzgl. der Markierung von 99mTc-Radiopharmaka, die mittels zugelassener Kits und Generatoren vom Anwender selbst hergestellt werden, mit der 15. AMG Novelle eine neue Betrachtungsweise vorherrscht [1].
Zitat AMG
So besagt § 4 Abs. 14 AMG: „Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe”.
§ 4 Abs. 31 AMG
Der häufig im Zusammenhang mit Kit-Präparationen gebrauchte Begriff Rekonstitution wird im § 4 Abs. 31 AMG näher erläutert: „Rekonstitution eines Fertigarzneimittels zur Anwendung am Menschen ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den Angaben der Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans”.
Begründung des Gesetzgebers
Ergänzend wurde in der amtlichen Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetzentwurf der 15. AMG-Novelle, DS 16/12256 ausgeführt: „Die Rekonstitution … fällt grundsätzlich unter den Begriff des Herstellens. … Unter Rekonstitution ist demnach ein einfacher Prozess zu verstehen, z. B. das Auflösen eines Arzneimittels, das Verdünnen für bestimmte Patienten oder das Mischen mit einem für die Anwendung erforderlichen Hilfsstoff. In jedem Fall muss das Prüfarzneimittel/das Arzneimittel aber schon vorliegen, bevor der Prozess der Rekonstitution erfolgt und darf nicht erst durch den genannten Prozess, zum Beispiel aus einem Wirkstoff oder durch Mischen verschiedener Arzneimittel hergestellt werden”.
§ 67 Abs. 1 AMG
Diese dramatische Kehrtwende in einer gängigen Praxis birgt schwerwiegende organisatorische und ökonomische Folgen für die Nuklearmedizin. Formal hatte diese Änderung zur Folge, dass gemäß § 67 Abs. 1 AMG jeder Betrieb und jede Einrichtung, … „die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen, … dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde … anzuzeigen” haben. Die erlaubnisfreie Herstellung von 99mTc-Radiopharmaka kann dann nach § 13 Abs. 2b AMG erfolgen. Nach § 64 Abs. 1 AMG unterliegt diese Herstellung aber auch der behördlichen Überwachung und muss unter Beachtung der einschlägigen pharmazeutischen Standards nach den Regeln der „Good Manufacturing Practice” (GMP) geschehen [2]. Die umfängliche Umsetzung dieser Vorgaben, wie sie z. B. in den Leitlinien der Europäischen Kommission, im Arzneibuch, durch Fachgesellschaften oder in Standardwerken der Pharmazeutischen Technologie beschrieben werden, würde die Herstellung von 99mTc-Radiopharmaka unverhältnismäßig erschweren bzw. für kleinere Einrichtungen oder niedergelassene Ärzte nahezu unmöglich machen [1] [3].
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