03011 Abgabe radioaktiver Stoffe
Die Abgabe radioaktiver Stoffe, wie Technetium-99-Generatoren aber auch Prüfstrahler mit geringer Aktivität z. B. Cobalt-57, kommt in Kliniken und Praxen immer wieder vor. § 94 StrlSchV regelt, dass diese nur an Inhaber von Umgangsgenehmigungen nach § 7 oder § 12 StrlSchG abgegeben werden dürfen. Vor der Abgabe muss nachgewiesen werden, dass die Stoffe dicht und kontaminationsfrei sind. Dies erfolgt durch eine Bescheinigung der letzten Dichtheitsprüfung, die nicht älter als zwölf Monate sein darf.
Für den Transport gelten spezielle Vorschriften zur Verpackung und Kennzeichnung gemäß der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und dem ADR. Radioaktive Stoffe sind der Klasse 7 zugeordnet und müssen mit UN-Nummern gekennzeichnet werden. Versandstücke werden nach Art der Verpackung und der Dosisleistung in Kategorien eingeteilt und entsprechend beschriftet.
Der Transportindex, definiert als die höchste gemessene Dosisleistung in 1 Meter Abstand von der Oberfläche, bestimmt die Kategorie der Kennzeichnung. Verantwortlich für den Transport ist der Absender bis zur korrekten Übergabe an den Beförderer. Jede Abgabe ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen. Arbeitshilfen: von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf, nur an Personen abgegeben werden, die die erforderliche Genehmigung besitzen.
(2) Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver Stoffe zur weiteren Verwendung hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dem Erwerber nach Satz 2 bescheinigt wird, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist. Die Bescheinigung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur abgegeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des Herstellers beigefügt ist, die Folgendes enthält:
1. | die Identifizierungsnummer, |
2. | Angaben über die Art und die Aktivität der Strahlenquelle und |
3. | Fotografien oder technische Zeichnungen |
a) | des Typs der Strahlenquelle, |
b) | eines typischen Schutzbehälters oder Aufbewahrungsbehältnisses und |
c) | eines geeigneten Transportbehälters. |
Liegt eine Dokumentation des Herstellers nach Satz 1 nicht vor, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur abgegeben werden, wenn ihnen die Bescheinigung eines Sachverständigen, die die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 enthält, sowie eigene Fotografien oder technische Zeichnungen, die Satz 1 Nummer 3 entsprechen, beigefügt werden.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll, nach Beendigung des Gebrauchs
1. | an den Hersteller, den Verbringer oder einen anderen Genehmigungsinhaber abgegeben werden oder |
2. | als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischengelagert werden. |
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet des § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung abgegeben werden, durch Personen befördert werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27 oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung berechtigt sind. Der Strahlenschutzverantwortliche hat ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei der Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt sind. Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radioaktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken, die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. Zur Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschädigt oder undicht ist.
(6) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben werden. Bis zu der Übergabe hat er für den erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu sorgen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforderliche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.
§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückgenommen werden können.
2 Erläuterungen
Die Abgabe radioaktiver Stoffe ist in Kliniken, insbesondere im Bereich der Nuklearmedizin, aber auch in der Strahlentherapie ein regelmäßig wiederkehrender Vorgang, wobei im Wesentlichen umschlossene radioaktive Strahler betroffen sind. Beispiele für die Abgabe sind:
• | Technetium-99-Generatoren, |
• | Iridium-192-Strahler (selten Cobalt-60-Strahler) für die Brachytherapie, |
• | Prüfstrahler. |
§ 94 StrlSchV regelt die Voraussetzungen, unter denen radioaktive Stoffe abgegeben werden dürfen. Absatz 1 legt fest, dass die Abgabe im Inland (Geltungsbereich des Atomgesetzes) nur an Inhaber von Umgangsgenehmigungen nach § 7 beziehungsweise § 12 StrlSchG erfolgen darf.