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03041 Anwendung der Richtlinie „Inkorporationsüberwachung”

Der Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die Vorgehensweise zur Abschätzung und Überwachung der inneren Strahlenexposition und deckt dabei rechtliche, methodische und praktische Aspekte ab. Die Autorin betont die Bedeutung einer regelmäßigen Überwachung und der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Der Leser profitiert von den detaillierten Informationen zu den Berechnungsmethoden und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Umsetzung der Strahlenschutzverordnung anzuwenden bzw. einzuhalten sind. Zudem bietet der Text praktische Ansätze für die Durchführung von Inkorporationsmessungen und die Interpretation der Ergebnisse.
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1 Zweck und Ziel der Richtlinie

Die Richtlinie legt bundesweit einheitlich fest, wie bei beruflich strahlenexponierten Personen die innere Strahlenexposition (Inkorporation radioaktiver Stoffe) überwacht wird, um die Körperdosis korrekt zu bestimmen. Sie dient zur Umsetzung der einschlägigen Vorschriften im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Ziel ist, im Rahmen des geltenden Strahlenschutzrechts verlässlich die individuelle Körperdosis (Effektivdosis/ggf. Organdosis) einer inneren Exposition zu bestimmen und damit die gesetzlichen Dosisgrenzwerte und Schutzpflichten einzuhalten. [1][ 03041_01.pdf]
Aktualisierte Richtlinie
Die Richtlinie „Inkorporationsüberwachung” ersetzt die früheren Richtlinien aus den Jahren 1990 und 2000. Sie wurde aktualisiert, um sie an aktuelles Recht sowie internationale Empfehlungen und Normen anzupassen [1]:
Die Richtlinie definiert verbindlich, wie bei innerer Strahlenexposition (Inhalation, Ingestion, Hautresorption, Wundkontamination etc.) die Körperdosis zu ermitteln ist – also die Dosis, die durch Aufnahme radioaktiver Stoffe ins Körperinnere entsteht. [1]
Die Ermittlung dient dem Nachweis, dass gesetzliche Dosisgrenzwerte (für Effektivdosis und Organdosen, ggf. für gebärfähige Personen/ungeborene Kinder etc.) eingehalten werden. [1]
Die Richtlinie legt Anforderungen fest an: Überwachungsverfahren, Häufigkeit der Messungen, Verantwortlichkeiten, Qualitätssicherung, Dokumentation, Bewertung und Interpretation der Messergebnisse. [1]
Bei innerer Exposition ist eine direkte Messung der „Körperdosis” nicht möglich – sie muss über Messung von Körperaktivität, Ausscheidung oder Luftkonzentration plus Berechnung mittels biokinetischer und dosimetrischer Modelle ermittelt werden. [1]
Die Richtlinie ist rechtlich nicht unmittelbar Gesetz, aber verbindlich für Behörden und Messstellen, die das StrlSchG/die StrlSchV umsetzen.
Sie stellt sicher, dass die körperliche Dosis bei innerer Exposition korrekt und nachvollziehbar ermittelt wird.
Die Grundprinzipien der Überwachung orientieren sich an internationalen Empfehlungen, jedoch mit nationalen Anpassungen.

2 Grundlegende Anforderungen

Wann ist Überwachung erforderlich?
Eine Inkorporationsüberwachung ist erforderlich, wenn Beschäftigte mit offenen radioaktiven Stoffen arbeiten und eine innere Exposition möglich ist. Die Überwachung erfolgt regelmäßig, also routinemäßig, oder sie kann anlassbezogen durchgeführt werden, beispielsweise nach einem Zwischenfall oder Unfall. Arbeitgeber oder Strahlenschutzverantwortliche müssen vor dem Einsatz einer solchen Tätigkeit einschätzen, ob die potenzielle innere Dosis die Überwachungsschwelle, häufig bei 1 mSv/a liegend, überschreiten kann. Sollte dies der Fall sein, müssen geeignete Überwachungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Die Messung der Aktivität, auch als Inkorporationsmessung bezeichnet, erfolgt im Rahmen eines Überwachungsprogramms. Dazu werden verschiedene Verfahren angewendet:
die Messung der Aktivität von Radionukliden im Körper (In-vivo-Verfahren),
die Messung der Aktivität von Radionukliden in den Ausscheidungen (In-vitro-Verfahren) oder
die Messung der Aktivitätskonzentration von Radionukliden in der Raumluft (Raumluftmessungen).
Anschließend wird die Körperdosis anhand der gemessenen Aktivitätswerte berechnet, wobei verschiedene Dosisberechnungsverfahren zur Anwendung kommen.

2.1 Zuständigkeiten

Die Akteure
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Überwachung sind verschiedene Akteure verantwortlich:
Die Strahlenschutzverantwortlichen tragen die Verantwortung dafür, dass die Überwachung rechtzeitig und fachgerecht durchgeführt wird.
Die Messstellen, die von der Behörde bestimmte Inkorporationsmessstellen sind, führen die Messungen durch und berechnen daraus die Körperdosis.
Die zuständigen Behörden wiederum bestimmen die Messstellen und überwachen die Einhaltung der Vorgaben.

3 Überwachung bei geplanten Expositionssituationen

Die Maßnahme soll sicherstellen, dass:
bei relevanter innerer Exposition eine systematische Überwachung erfolgt,
die Beurteilung regelmäßig überprüft und verbessert wird,
das Inkorporationsrisiko kontinuierlich kontrolliert bleibt.
Effektive Dosis
Die Überwachung von Personen in geplanten Expositionssituationen richtet sich nach den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Grundsätzlich ist bei Personen, die sich in Strahlenschutzbereichen aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb eines Strahlenschutzbereichs tätig sind, sofern sie im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert (mSv) erhalten können. Wird jedoch für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich erwartet, dass eine effektive Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr nicht erreicht wird, kann auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden. In Kontrollbereichen kann darauf jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden. Die Behörde kann darüber hinaus auch in Fällen unterhalb dieser Schwelle eine Überwachung anordnen und gegebenenfalls regelmäßige Schwellenwertmessungen zum Nachweis der Einhaltung verlangen.
Eine Überwachung der inneren Exposition ist erforderlich, wenn
die zuständige Behörde dies aufgrund der Expositionsbedingungen festlegt,
nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person radioaktive Stoffe aufgenommen hat.
Die Art der Überwachung richtet sich nach der möglichen Dosis und kann erfolgen mittels
Schwellenwertmessungen,
Raumluftmessungen,
In-vivo- oder In-vitro-Messverfahren.
Erfordernisschwelle
Vor Aufnahme einer Tätigkeit muss der Strahlenschutzverantwortliche die potenzielle Dosis infolge Inkorporation abschätzen und die passende Überwachungsmaßnahme festlegen. Eine personenbezogene Ermittlung der Körperdosis ist spätestens dann erforderlich, wenn die potenzielle effektive Dosis infolge Inkorporation 1 mSv im Kalenderjahr überschreiten kann. Diese Erfordernisschwelle kann auf 0,5 mSv abgesenkt werden, wenn die Summe aus innerer und äußerer Exposition 1 mSv überschreitet und ansonsten keine Überwachung erfolgt.
Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich exponierte Personen 20 mSv im Kalenderjahr. Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG 1 mSv im Kalenderjahr.
Tabelle 1: Festlegungen zur Inkorporationsüberwachung
Potenzielle effektive Dosis im Kalenderjahr infolge äußerer und innerer Exposition
Überwachungsziel
Potenzielle effektive Dosis im Kalenderjahr infolge innerer Exposition (Inkorporation)
Art der Inkorporationsüberwachung
1
2
3
4
< 0,5 mSv
keines
< 0,5 mSv
keine Überwachung
≥ 0,5 mSv und < 1 mSv
Nachweis, dass eine effektive Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr unterschritten wird
< 0,5 mSv
keine Überwachung
≥ 0,5 mSv
Schwellenwertmessungen (keine Dosisberechnung)
≥ 1 mSv
Ermittlung der Werte der Körperdosis (§ 64 i. V. m. § 65 Absatz 1 StrlSchV)
< 0,5 mSv
Schwellenwertmessungen (keine Dosisberechnung) oder bei Absenkung der Erfordernisschwelle: regelmäßige oder aufgabenbezogene Überwachung
≥ 0,5 mSv und < 1 mSv
Regelmäßige oder aufgabenbezogene Überwachung mit In-vivo-/In-Vitro-Verfahren in behördlich bestimmter Messstelle
≥1 mSv
regelmäßige oder aufgabenbezogene Raumluftüberwachung mittels Raumluftmessungen am Arbeitsplatz mit verifizierenden Körperaktivitäts- oder Ausscheidungsmessungen in behördlich bestimmter Messstelle
Schwellenwertmessung
Eine personenbezogene Inkorporationsüberwachung oder Schwellenwertmessung ist erforderlich, wenn die jährliche potenzielle effektive Dosis (Epot) aus äußerer und innerer Exposition zusammen oder allein aus innerer Exposition die in Tabelle 1 (Spalten 1 und 3) festgelegten Dosisschwellen überschreitet. Maßgeblich ist also die potenzielle Dosis, nicht die tatsächlich gemessene.
Die Abschätzung der potenziellen Dosis erfolgt auf der Grundlage von
früheren Inkorporationsmessungen an Personen oder
Messungen der Aktivitätskonzentration in der Raumluft.
Die Daten müssen zuverlässig, eindeutig und repräsentativ für die konkrete Person und Tätigkeit sein.
Eine erste grobe Abschätzung ist erforderlich, wenn keine ausreichenden Messwerte vorliegen.
Folgende Aspekte müssen berücksichtigt werden:
geplante Arbeitsprozesse
Arbeitsplatzbedingungen
Arbeitsdurchführung
technische Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen

4 Vorgehen zur Abschätzung der potenziellen effektiven Dosis aus Arbeitsplatzdaten

Die potenzielle effektive Dosis dient der prognostischen Abschätzung der möglichen inneren Strahlenexposition einer Person durch Inkorporation radioaktiver Stoffe innerhalb eines Kalenderjahres. Dabei werden alle Arbeitsprozesse berücksichtigt, bei denen eine Inkorporation möglich ist.
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