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03005 Abschätzung der Strahlenexposition: Nuklearmedizin

Dieser Beitrag greift die Strahlenexposition auf, die von Patienten ausgeht, die in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie offene radioaktive Stoffe appliziert bekommen haben. Basierend auf realistischen Annahmen im klinischen Alltag, soll dabei die Strahlenexposition für Mitarbeiter in anderen Abteilungen (z. B. Röntgendiagnostik), Klinikpersonal im Allgemeinen und Angehörige konservativ abgeschätzt werden.
Zusammenfassend lässt sich aus den Abschätzungen folgern, dass die Strahlenexposition für alle Berufsgruppen und Angehörigen in der Regel weit unter dem Grenzwert von 1 mSv liegt, so dass keine Maßnahmen notwendig sind. Im betrachteten Fall der Sonografie lässt sich durch einfache organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass dabei der Grenzwert von 1 mSv eingehalten wird.
Bedingt durch die Gesetzgebung finden sich dazu im Strahlenschutzgesetz wichtige Vorgaben, die vorher in der Strahlenschutzverordnung zu finden waren.
von:

1 Dosisbegrenzung – die drei plus eins As des Strahlenschutzes

§ 80 StrlSchG
Abstand, Abschirmung und Aufenthaltsdauer – das sind die drei As im Strahlenschutz, die die Basis eines jeden Strahlenschutzkurses zur Erlangung der Kenntnisse oder der Fachkunde im Strahlenschutz darstellen und den Umgang mit ionisierender Strahlung z. B. in der Röntgendiagnostik ausreichend beschreiben. Dase Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) [1] bildet die Brücke zwischen den Dosisgrenzwerten nach § 80 Abs. 1 StrlSchG für den „Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung” von 1 Millisievert (mSv) und nach § 131 Beruflicher Strahlenschutz mit der Verpflichtung die Dosisgrenzwerte der effektiven Dosis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 „für beruflich exponierte Personen von 20 Millisievert im Kalenderjahr” nicht zu überschreiten. Der Paragraf „§ 9 Dosisbegrenzung” des StrlSchG bestimmt dazu: „Wer eine Tätigkeit … plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt sind.”
Das vierte A
Ergänzt wird die Basis um ein viertes A. Es steht für Aktivität und wird in der Nuklearmedizin beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen der Strahlenschutz weiter ausgeführt. Der Strahlenschutz für das Personal und den Patienten wird beim Punkt Aktivität durch die diagnostischen Referenzwerte (DRW) sichergestellt (vgl. Kap. 02125).
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