04006 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung
Gemäß § 89 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Wartung und Überprüfung von Strahlungsquellen festzulegen. Anlagen wie Beschleuniger, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für Gammaradiographie müssen jährlich geprüft und gewartet werden. In bestimmten Fällen kann die Frist für die Sachverständigenüberprüfung auf drei Jahre verlängert werden. Die Überprüfungen dürfen nur von behördlich bestimmten Sachverständigen durchgeführt werden, die qualifiziert und technisch ausgestattet sind. Die Sicherheit der Anlagen muss regelmäßig überprüft werden, um den Strahlenschutz zu gewährleisten.
§ 89 StrlSchV regelt die Dichtheitsprüfungen für umschlossene radioaktive Stoffe. Diese müssen regelmäßig kontrolliert werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Prüffristen betragen in der Regel zwölf Monate, können jedoch in bestimmten Fällen verlängert werden. Die Prüfkriterien und Schwellenwerte sind in DIN-Normen festgelegt. Undichtheiten müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Zudem muss bei der Abgabe radioaktiver Stoffe eine Bescheinigung über Dichtheit und Kontaminationsfreiheit ausgestellt werden. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 88 Wartung und Prüfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die Gammaradiographie |
a) | mindestens einmal jährlich gewartet werden und |
b) | zwischen den Wartungen durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden [...] |
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die Prüfung durch einen Sachverständigen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre verlängern bei
1. | Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, bei denen die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, |
2. | Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Produktbestrahlung verwendet werden und bei denen die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und |
3. | Geräten für die Gammaradiographie. |
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b befreien, wenn
1. | die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder des Gerätes unverhältnismäßig wäre und |
2. | regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des Gerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden [...] und
3. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
§ 89 Dichtheitsprüfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, in geeigneter Weise geprüft werden und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen wiederholt wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass und in welchen Zeitabständen die Prüfung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf umschlossene radioaktive Stoffe, die als radioaktive Abfälle abgeliefert wurden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn dadurch keine Gefährdung von Menschen und Umwelt eintreten kann.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei hochradioaktiven Strahlenquellen die Dichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich erfolgt, sofern die zuständige Behörde nicht einen anderen Zeitraum bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.