04005 Röntgenbehandlung am Menschen
Dieser Beitrag untersucht die Röntgenbehandlung am Menschen unter eingehender Betrachtung der Neustrukturierung im Strahlenschutzgesetz und in der neuen Strahlenschutzverordnung. Ziel ist es, die regulatorischen Rahmenbedingungen zu analysieren, die den Einsatz von Röntgenstrahlen in der medizinischen Therapie leiten. Die Untersuchung beleuchtet die relevanten Aspekte des Strahlenschutzgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Festlegung von Grenzwerten, die Qualitätssicherung im Strahlenschutz. Die Strahlenschutzverordnung wird ebenfalls detailliert betrachtet, um die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu verstehen.
Der Beitrag legt einen Schwerpunkt auf die Optimierung der Röntgenbehandlung, um die Strahlenexposition für Patienten und medizinisches Personal zu minimieren. Es werden die Aufgaben des Medizinphysikexperten, der bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung einzubeziehen ist, mit aufgeführt. Eine Darstellung der Qualitätssicherungsrichtline QS-Rl zum Einsatz im Bereich der Röntgendiagnostik und -therapie rundet den Beitrag ab. von: |
1 Rechtliche Grundlagen
§ 121 StrlSchV „Maßnahmen bei der Anwendung”
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese sind für die Personen, die bei diesen Anwendungen tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle vorzulegen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und ein Medizinphysik-Experte für Personen, deren Behandlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen individuell festzulegen ist, einen auf diese Person bezogenen Bestrahlungsplan schriftlich festlegen. In den Bestrahlungsplan sind alle Behandlungsbedingungen aufzunehmen, insbesondere die nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell festzulegende Dosis im Zielvolumen oder die Aktivität des eingesetzten radioaktiven Stoffes.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Behandlungen, denen ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen überprüft wird. Die Überprüfung erfolgt vor Beginn
1. | der ersten Bestrahlung oder nach Änderung des Bestrahlungsplans durch einen Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und einen Medizinphysik-Experten, |
2. | jeder weiteren Bestrahlung durch einen Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Person nach § 145, Absatz 2 Nummer 2 oder 3. |
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass über jede Behandlung ein Protokoll erstellt wird.
2.1 Einleitung
Die therapeutische Anwendung von Röntgenstrahlen war in den letzten Jahrzehnten rückläufig, hat jedoch bei der Behandlung von gutartigen (nicht malignen) Erkrankungen auch heute noch einen gewissen Stellenwert. Mit der Intraoperativen Strahlentherapie (IORT) ist ein klinisch neues Feld dazugekommen. Indikationen für eine Röntgentherapie nicht maligner Erkrankungen sind insbesondere: