Tragzeiten von Personendosimetern
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission über die Tragzeiten von Personendosimetern. Zur Ermittlung der Körperdosis durch Messung der Personendosis sind Personendosimeter gemäß § 41 (3) StrlSchV bzw. § 35 (4) RöV zu verwenden. Nach § 41 (4) Satz 1 StrlSchV bzw. § 35 (7) Satz 1 RöV sind „die Dosimeter … der Messstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen;…”. Dies ist der Regelfall und wird für ca. 90 % der überwachten Personen praktiziert.
Zur Arbeitshilfe: 08304_01.pdf
Zum Kapitel:
Tragzeiten von Personendosimetern