Technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern, Richtlinie
Diese Arbeitshilfe gilt für die Durchführung von Sachverständigenprüfungen von genehmigungs- und anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie von Störstrahlern, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Durchführung der Sachverständigenprüfungen sicherzustellen.
Zur Arbeitshilfe: 07033_01.pdf
Zum Kapitel:
Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)