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08703 Medizinphysikexperten in der Strahlentherapie (MPE)

Dieser Beitrag greift das Thema des Medizinphysikexperten in der Strahlentherapie auf, die eine Menge an Technik – Soft- und Hardware – zur optimierten und personalisierten Therapie am Patienten zum Einsatz bringt. Bei der Behandlung des Patienten wird zudem in der Regel eine hohe Dosis ionisierender Strahlung verwendet. Daher fordern die Regelwerke (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien) den Medizinphysikexperten und definieren seine Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit seiner Qualifikation (Fachkunde) um den Strahlenschutz zu gewährleisten. Die Richtlinie definiert daher auch die Anzahl von Medizinphysikexperten in Abhängigkeit von der Anzahl der Anlagen, Behandlungen und Bestrahlungstechniken um eine Genehmigung für den Betrieb von der Behörde zu erwirken.
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1 Einführung

Der Strahlenschutz in der Strahlentherapie, im speziellen Fall der Teletherapie, stellt aufgrund der hohen Gesamtdosis, aber auch der hohen Einzeldosis, die am Patienten zu therapeutischen Zwecken appliziert wird, eine hohe Anforderung an Medizin und Technik. Traditionell ist gerade in der Strahlentherapie das Zusammenspiel von Medizinphysikexperten, MTRA und Strahlentherapeut auf einem hohen Niveau ausgeprägt. Die grundlegenden Anforderungen an den Strahlenschutz und dem MPE sind in der Strahlenschutzverordnung [1] definiert.
§ 14, 81 StrlSchV
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt in § 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Abs. 2 Nr. 2 vor: „ein Medizinphysikexperte ist als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt”. § 81 „Beschränkung der Strahlenexposition” sieht den MPE in Abs. 3 mit der „Vor der Anwendung … ionisierender Strahlung zur Behandlung am Menschen muss von einem Arzt … und einem Medizinphysik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrahlungsplan schriftlich festgelegt werden.”
RlStrlSch und StrlSchV
Die Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin (RlStrlSch i.d. Med.)” [2] führt an verschiedenen Stellen aus, wie der MPE zum Einsatz kommt und die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (Anlage B Nr. 3.1) unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik erfüllt werden soll.

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