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08603 Laserschutz in der Röntgendiagnostik und Strahlentherapie

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Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) trat am 26. Juli 2010 in Kraft. Die OStrV beruht auf der Umsetzung der EU-Richtline 2006/25/EG. Bis dahin war der Laserschutz in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2 geregelt. Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut (§ 1 OStrV, Anwendungsbereich). Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 OStrV in einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes feststellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch Laser zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 OStrV überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung des Lasers ist unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte,
alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten,
alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung,
die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln,
die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der Technik
Nach § 5 OStrV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Werden Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 in Geräten verwendet hat der Arbeitgeber, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.04.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (§ 6 OStrV) [Literatur Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments]. Ergänzt wird die OStrV durch die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [Literatur TROS der BAuA] konkretisiert mit der Ausgabe vom April 2015 die OStrV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch Laserstrahlung, der Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Des Weiteren werden durch die TROS im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge umgesetzt. Bei Anwendung der Technischen Regeln kann von der Einhaltung der Vorschriften der OStrV bzw. ArbMedVV ausgegangen werden.
Für die Herstellung und dem Einsatz von Laser in den Produkten der Medizintechnik liefert die IEC 60825-1 (DIN EN 60825-1; VDE 0837-1:2015-07 Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen (IEC 60825-1:2014); Deutsche Fassung EN 60825-1:2014) ein Klassifizierungssystem (Tabelle 1) für Laser und Lasereinrichtungen entsprechend dem Grad der Gefährdung. Im Weiteren bietet die DIN Norm Hilfen bei der Festlegung von Kontrollmaßnahmen durch den Anwender des Medizinproduktes. Die Norm gibt durch Zeichen, Aufschriften und Anweisungen über die Gefährdungen, dem Anwender die entsprechenden Warnhinweise und hat als Ziel die Herabsetzung der Verletzungsmöglichkeiten durch Verringerung von unnötiger Exposition durch Laser-Strahlung.

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