1 Allgemeines
Die Anwendung der Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) hat den Schutz Einzelner und der Allgemeinheit vor Röntgenstrahlung zum Ziel. Art und Umfang des Schutzes werden im medizinischen Bereich insbesondere durch die Grundsätze der §§ 2a bis 2c, 15 bis 17a, 23 bis 28 g und 31 bis 32 RöV bestimmt. Danach wird gefordert:
• | die Rechtfertigung der Anwendung, |
• | die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und die Dosisreduzierung, |
• | die Berücksichtigung der diagnostischen Referenzwerte, |
• | die Einhaltung der Vorschriften über die Dosisgrenzwerte. |
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, dass insbesondere die Personen, die Röntgenstrahlung am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, über die erforderliche Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und §§ 23 und 24 RöV). § 18a RöV legt die Voraussetzungen für Erwerb und Erhalt der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz fest.