§ 1 Anfall und Verbleib
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,
1. | vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und | ||||
2. | nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu
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(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Abfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig wird.