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04048 Emissions- und Immisionsüberwachung

von:

1 Rechtliche Grundlagen

§ 48 Emissions- und Immissionsüberwachung
(1)
Es ist dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus Anlagen oder Einrichtungen
1.
überwacht und
2.
nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Mitteilungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn sie sonst hinreichend abschätzen kann, dass die Grenzwerte des § 47 Abs. 1 Satz 1 durch die Ableitung nicht überschritten werden.
(2)
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.
(3)
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei Anlagen oder Einrichtungen, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, für die Ermittlung der Strahlenexposition durch Ableitungen, ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1, die für die meteorologischen und hydrologischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen Daten zu ermitteln und der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitzuteilen sind.
(4)
Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage XIV genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen bereit.

2 Erläuterungen

2.1 Überwachungs- und Aufzeichnungspflicht

Absatz 1 bestimmt generell für alle Anlagen und Einrichtungen die Pflicht zur Überwachung aller radioaktiven Ableitungen und darüber hinaus eine nach Nukliden, Art und Aktivität der Ableitung spezifizierte Aufzeichnungspflicht über sämtliche radioaktiven Ableitungen aus Strahlenschutzbereichen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen. Gegebenfalls kann die zuständige Behörde einen Genehmigungsinhaber von der Mitteilungspflicht befreien, wenn durch andere Maßnahmen die Kontamination der Umwelt und die Strahlenexposition des Menschen hinreichend erfasst werden kann.
Neben der generellen Überwachungs- und Mitteilungspflicht kann die zuständige Behörde eine Überwachung der Grenzwerte nach § 47 durch Messung von Proben in der Umgebung der Anlage und Messung von Werten der Ortsdosis ebenfalls in der Umgebung der Anlage anordnen, und auch die Stelle bestimmen, die diese Überwachung durchführt (Absatz 2). Diese Regelung, die sich im Wesentlichen auf kerntechnische Anlagen bezieht, findet bei medizinischen Anlagen und Einrichtungen meist keine Anwendung. Gleiches gilt für die in Absatz 3 angesprochenen erforderlichen Daten zur Bestimmung der meteorologischen und hydrologischen Ausbreitungsverhältnisse.

2.2 Qualitätssicherung bei der Emissions- und Immissionsüberwachung

Absatz 4 hebt die bislang in der „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen” beschriebene Praxis der einheitlichen Qualitätssicherung im Bereich der Umgebungsüberwachung auf Verordnungsniveau. In der Tabelle des Anhanges XIV aufgeführte Stellen (siehe unten) fungieren als bundesweite Leitstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung, die festlegen, wo, in welchem Medium, mit welcher Messmethode etc. die Überwachung zu erfolgen hat. Notwendige Radioaktivitätsstandards für die Durchführung von Vergleichsmessungen müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden. Neben der Festlegung der Messverfahren ist es Aufgabe der Leitstellen, die Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland aufzuarbeiten und zu dokumentieren (zum Beispiel: Jahresbericht des BMU: Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung)

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