1 Rechtliche Grundlagen
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgesetzt sind, sind zum Zweck der Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:
1. | Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen kann. |
2. | Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen. |
2.1 Einleitung
In § 31 „Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen” wird das in § 1 Atomgesetz genannte Ziel, Leben und Gesundheit vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, aufgegriffen und insbesondere für das Personal, das beruflich bedingter Strahlenexposition ausgesetzt ist, umgesetzt.
Dazu wird in § 12 „Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)” festgelegt, dass durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden kann, dass die Beschäftigung von Personen in strahlengefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders ermächtigter Ärzte erfolgen darf und dass bei Bedenken gesundheitlicher Art gegen eine solche Beschäftigung die Aufsichtsbehörde nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger entscheidet. Dafür müssen Grenzen festgelegt werden und zur Erleichterung der praktischen Realisierung werden zwei Kategorien eingeführt. Die Einteilung beruflich strahlenexponierter Personen entspricht Artikel 21 der Richtlinie 96/29/EURATOM (s. Kap. 07011).