1 Rechtliche Grundlagen
§ 21Schutzvorkehrungen
(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor Strahlung ist vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen. Bei Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen, dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in Röntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort während der Einschaltzeit Personen nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.
2.1 Allgemeine Anmerkungen
In diesem Paragraphen wird die Verpflichtung zum Schutz des beruflich strahlenexponierten Personals präzisiert. Es ist verpflichtet, im Kontrollbereich Strahlenschutzkleidung zu tragen und die erforderliche Strahlenschutzausrüstung zu verwenden. Insbesondere bezieht sich die Strahlenschutzausrüstung auf den Schutz der Augenlinse, deren Expositionsrisiko mittlerweile deutlich höher als früher bewertet wird [1] . Vorrangig ist der Strahlenschutz durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen.