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02122 Radonvorsorgegebiete

Schutz am Arbeitsplatz

Mit der Einführung des neuen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der aktualisierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wurde dem radioaktiven Edelgas Radon ein neuer Stellenwert zugewiesen (s. Kap. 02121). Die Tatsache, dass Radon statistisch nach Tabakrauch die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs ist, führte zum Referenzwert von 300 Bq/m³. Bei einer Überschreitung werden die Arbeitgeber zu Maßnahmen verpflichtet, um die Arbeitnehmer vor Radon am Arbeitsplatz zu schützen. Das StrlSchG hat die Bundesländer verpflichtet, bis Ende 2020 Radonvorsorgegebiete auszuweisen.
von:

1 Rechtliche Grundlagen zu Radonvorsorgegebieten

Zitat
„§ 121 Festlegung von Gebieten
(1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinverfügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Festlegung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist alle zehn Jahre zu überprüfen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, unter welchen Umständen die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Gebiet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwerte nach den §§ 124 und 126 überschritten werden, und welche Verfahren und Kriterien für die Festlegung der Gebiete heranzuziehen sind.”

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