1 Einleitung
Über die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen anzufertigen. Dabei sind besondere Bestimmungen zu beachten, die in § 85 des Strahlenschutzgesetzes und anderen festgelegt wurden. Insbesondere in der Sachverständigen-Richtlinie und Empfehlungen der Strahlenschutzkommission finden sich noch weitere Hinweise zur Umsetzung, die in dieser Kommentierung dargestellt sind. Arbeitshilfen: |
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