02085 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten
Über die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen anzufertigen. Dabei sind besondere Bestimmungen zu beachten, die in § 85 des Strahlenschutzgesetzes und anderen festgelegt wurden. Insbesondere in der Sachverständigen-Richtlinie und Empfehlungen der Strahlenschutzkommission finden sich noch weitere Hinweise zur Umsetzung, die in dieser Kommentierung dargestellt sind. Arbeitshilfen: |