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02063 Unterweisung

Eine Unterweisung muss vor der ersten Tätigkeit und vor Zutritt zum Kontrollbereich erfolgen und ist jährlich zu wiederholen. In diesem Beitrag wird beschrieben, wer unterwiesen werden muss, wann die Unterweisung zu erfolgen hat und welche Inhalte in der Unterweisung berücksichtigt werden müssen und sollen.
Arbeitshilfen:
von:

1 Einführung

Zitat
§ 63 Unterweisung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:
1.
Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,
2.
Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem Kontrollbereich erlaubt wird.
Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung tätig sind.

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