Wer eine Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 StrlSchG, eine Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Beschleuniger) nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG beantragen möchte, kann sich folgender Arbeitshilfen bedienen.
Da nicht alle zuständigen Behörden Onlineanträge entgegennehmen oder diese zurzeit überarbeitet werden, senden Sie die hier zur Verfügung gestellten ausgefüllten Antragsformulare an die für Sie örtlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung bedarf einer gesonderten Genehmigung nach § 31 StrlSchG, sofern die Anwendung nicht nach § 32 StrlSchG anzeigebedürftig ist. Arbeitshilfen:
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen ein Formular mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (StrlSchG §§ 13,16, Anlage 2 StrlSchG).
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen ein Formular zur medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe.
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen ein Formular zur Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen.
Diese Arbeitshilfen bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen, die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage 2 Teil A StrlSchG – „Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen” – als To-do-Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass prüffähige Unterlagen vorliegen.
Diese Arbeitshilfen bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen, die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage 2 Teil B StrlSchG – „Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen” – als To-do-Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass prüffähige Unterlagen vorliegen.
Diese Arbeitshilfe bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen, die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage 2 Teil B StrlSchG – „Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen” – als To-do-Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass prüffähige Unterlagen vorliegen.
Diese Arbeitshilfe bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen, die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage 2 Teil B StrlSchG – „Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen” – als To-do-Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass prüffähige Unterlagen vorliegen.
Diese Arbeitshilfe bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen, die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage 2 Teil B StrlSchG – „Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen” – als To-do-Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass prüffähige Unterlagen vorliegen. |