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02014 Antragsunterlagen für genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

Wer eine Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 StrlSchG, eine Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Beschleuniger) nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG beantragen möchte, kann sich folgender Arbeitshilfen bedienen.
Da nicht alle zuständigen Behörden Onlineanträge entgegennehmen oder diese zurzeit überarbeitet werden, senden Sie die hier zur Verfügung gestellten ausgefüllten Antragsformulare an die für Sie örtlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung bedarf einer gesonderten Genehmigung nach § 31 StrlSchG, sofern die Anwendung nicht nach § 32 StrlSchG anzeigebedürftig ist.
Arbeitshilfen:
von:

1 Rechtliche Grundlagen

Zitat
„§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer
1.
eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Betrieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder die nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden dürfen,
2.
ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwendet,
3.
mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausgenommen ist der Umgang, der nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei ist,
4.
eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 ausreichend ist,
5.
einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist ein Störstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betrieben werden darf.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, genannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesentlich ändert.

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