01602 Ärztliche Stellen
Jeder Betreiber von röntgendiagnostischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Einrichtungen ist in der Verpflichtung, seine Anlagen bei der Ärztliche Stelle anzumelden und regelmäßige Qualitätsprüfungen durchzuführen.
Die Ärztlichen Stellen arbeiten und beurteilen auf den Grundlagen des Atomgesetzes, des StrlSchG und der StrlSchV in Verbindung mit dem Medizinproduktegesetz sowie den darauf beruhenden Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung nach dem Stand der Heilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft.
Die Bewertung der Unterlagen bzw. der Vorort-Überprüfungen erfolgt nach bundeseinheitlichen Kriterien (s. Beitrag 01203). |
1 Baden-Württemberg
Landesärztekammer Baden-Württemberg
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