-- WEBONDISK OK --

01300 Glossar

Dieser Beitrag liefert Ihnen eine Zusammenstellung von relevanten Begriffen.
von:

A

Abfälle (nach StrlSchG)

Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind. Keine Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Reststoffe und Anlagenteile, die nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes schadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigen sind, sowie andere den Bestimmungen des Standortauswahlgesetzes oder des Atomgesetzes unterliegende radioaktive Abfälle, Rückstände und sonstige radioaktive Stoffe.

Abfälle, Abfallprodukt

Verarbeiteter radioaktiver Abfall ohne Verpackung und Abfallbehälter.

Abfälle, Ableitung (nach StrlSchV)

Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf dafür vorgesehenen Wegen.

Weiterlesen und den „Strahlenschutz in Medizin und Medizintechnik digital“ 4 Wochen gratis testen:

  • Praxisnahe Erläuterungen zur Umsetzung des StrlSchG und der StrlSchV
  • Materialien zur Mitarbeiterschulung und Unterweisung
  • Onlinezugriff – überall verfügbar


Sie haben schon ein Abonnement oder testen bereits? Hier anmelden

Ihre Anfrage wird bearbeitet.
AuthError LoginModal