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06011 NDWV – Notfall-Dosiswerte-Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I Nr. 41 vom 05.12.2018 S. 2172)

Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (NDWV)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:
1.
Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2.
Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
3.
Evakuierung.

§ 2 Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe

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