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02076 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

Der Schutz vor ionisierender Strahlung ist ein wesentlicher Aspekt des Strahlenschutzgesetzes das durch die aktuelle Neufassung den Erkenntnissen von Forschung und Wissenschaft angepasst wurde. Zum Schutz von Personen vor ionisierender Strahlung werden im Strahlenschutzgesetz, das Rechtsgrundlagen geschaffen, dass Strahlenschutzbereiche eingerichtet werden müssen. Die effektive Dosis von 1 mSv pro Jahr für die Allgemeinbevölkerung gibt dabei die Grenze vor. Ist rechnerisch eine Dosis höher als 1 mSv/Jahr zu erwarten, müssen Strahlenschutzbereiche definiert werden. Dazu werden die Details in der Strahlenschutzverordnung geregelt. Mit aufsteigender Dosis werden der Überwachungsbereich (1 mSv/Jahr < effektive Dosis < 6 mSv/Jahr), der Kontrollbereich (effektive Dosis > 6 mSv/Jahr) und der Sperrbereich (innerhalb des eingerichteten Kontrollbereichs, Dosisleistung > 3 mSv/h) in der Strahlenschutzverordnung definiert.
Im Weiteren werden die Zugangsvorausetzungen für die verschiedenen Personengruppen (Besucher, Personal, helfende Personen, Patient u. a.) im Beitrag beschrieben. Ein wichtiger Aspekt ist auch der Zutritt von Schwangeren, denn der Schutz des ungeborenen Lebens hat eine hohe Priorität.
von:

1 Einführung

Baulich trennbar
Ionisierende Strahlung birgt ein Gesundheitsrisiko für Menschen, das es zu minimieren gilt. Dazu wird in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und dem darüberstehenden Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) u. a. der Strahlenschutzbereich definiert. Dabei handelt es sich um Räume, die baulich voneinander trennbar sind, in denen durch die Anwendung von z. B. Röntgenanlagen, Linearbeschleunigern, offenen radioaktiven Stoffen und vielen mehr Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, die den Grenzwert von 1 mSv/Jahr übersteigt. Im medizinischen Bereich gilt der Schutz dem Patienten und in gleicher Weise dem Personal, das betriebsbedingt dort seinen Aufgaben nachkommt. In betrieblichen Strahlenschutzbereichen wird daher durch das StrlSchG und die StrlSchV festgelegt, dass diese Bereiche gekennzeichnet werden müssen und wie der Zutritt für die unterschiedlichen Personengruppen geregelt werden muss.

2 Rechtliche Situation aus dem Strahlenschutzgesetz: Strahlenschutzbereiche

§ 76 StrlSchG
In Kapitel 5 „Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten” des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) wird in § 76 „Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche” festgelegt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Vorgaben für die Strahlenschutzbereiche erstellen kann. Die Strahlenschutzbereiche werden dabei anhand steigender möglicher Dosisleistung (Strahlenexposition in mSv pro Jahr) als Überwachungsbereiche, Kontrollbereiche und Sperrbereiche – als Teil des Kontrollbereichs – definiert. In den 17 Unterpunkten von § 76 StrlSchG werden folgende Vertiefungen definiert:
Zitat
„In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,

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