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Technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern, Richtlinie
Diese Arbeitshilfe gilt für die Durchführung von Sachverständigenprüfungen von genehmigungs- und anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie von Störstrahlern, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Durchführung der Sachverständigenprüfungen sicherzustellen.
Zum Kapitel: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)

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