Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 der Strahlenschutzverordnung
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 der Strahlenschutzverordnung.
Zur Arbeitshilfe: 04047_01.pdf
Zum Kapitel:
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe