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Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten
Gemäß der in deutsches Recht umzusetzenden Richtlinie 2013/59/Euratom haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 58d) sicherzustellen, dass bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten ein Medizinphysik-Experte in angemessener Weise und in dem Umfang hinzugezogen wird, wie es dem radiologischen Risiko der Tätigkeit entspricht.Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen dazu eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission.
Zum Kapitel: Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten

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